Bonität & Inkasso

Wie lange Einträge gespeichert bleiben

Die Fristen von KSV1870, CRIF und Creditreform im Vergleich, was für Insolvenzdaten gilt und warum bei bezahlten Forderungen gestritten wird.

5 Min. LesezeitStand: Oktober 2026DSGVO, § 256 IO
Kurz gesagt
  • Ein Gesetz mit festen Fristen gibt es nicht. Die Auskunfteien legen sie selbst fest, Behörden und Gerichte prüfen im Einzelfall.
  • Insolvenzdaten dürfen nicht länger bleiben als in der Insolvenzdatei, meist ein Jahr nach Verfahrensende.
  • Bezahlte Forderungen: Die Datenschutzbehörde verlangt Löschung nach einem Jahr, die Auskunfteien nennen drei bis sieben Jahre.
  • Für die Bankdatenbanken des KSV1870 gelten feste Fristen zwischen 90 Tagen und 30 Jahren.

Wie lange ein negativer Eintrag bei einer Auskunftei bleiben darf, steht in Österreich in keinem Gesetz. Es gibt keine Einheitsfrist und, anders als in Deutschland, keine genehmigten Verhaltensregeln der Branche. Die Auskunfteien legen ihre Fristen selbst fest, und Datenschutzbehörde und Gerichte prüfen im Einzelfall, ob sie halten. Seit 2023 sind einige davon deutlich kürzer geworden.

Die Grundregel

Auskunfteien stützen sich auf ihr berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Daten dürfen sie nur so lange speichern, wie sie für die Bonitätsprüfung noch aussagekräftig sind (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Entscheidend sind laut Datenschutzbehörde vor allem:

  • die Höhe der Forderung,
  • wie alt sie ist und wann sie eingetragen wurde,
  • wie viele Inkassofälle es gab,
  • wie lange die Bezahlung zurückliegt,
  • woher die Daten stammen.

Je kleiner und älter eine Forderung und je länger Sie seither pünktlich zahlen, desto eher muss sie gelöscht werden.

Die Fristen im Überblick

Die folgenden Fristen stammen aus den Datenschutzinformationen der Auskunfteien selbst (Stand Oktober 2026). Ob sie im Einzelfall halten, ist teils umstritten.

DatenartKSV1870CRIFCreditreform
Inkasso bzw. Zahlungsausfall, bezahlt3 Jahre nach Bezahlung7 Jahre nach Erledigung3 Jahre ab Tilgung; Verzug bis 30 Tage mit Vollzahlung wird nicht berücksichtigt
Kleinstbeträgekeine Sonderregel genanntfrüher, wenn nicht mehr risikorelevantbis 20 €: nicht bonitätswirksam, 2 Jahre gespeichert
Insolvenz einer Person mit Restschuldbefreiungnach § 256 IO1 Jahr nach Erteilungnach § 256 IO; einzelne Ausfälle 3 Jahre
Insolvenz ohne Restschuldbefreiung (z. B. mangels Vermögens)bis 7 Jahrenicht angegebennach § 256 IO
Offenkundige Zahlungsunfähigkeit (Exekution)wie Ediktsdateinicht angegebenwie Ediktsdatei
Abfragen durch Unternehmennicht angegeben7 Jahrenicht angegeben

Für die Bankdatenbanken des KSV1870 gelten eigene, feste Fristen. Sie gehen auf Bescheide der früheren Datenschutzkommission aus 2001 und 2007 zurück:

BankdatenbankFallGelöscht spätestens
Konsumentenkreditevidenz (KKE)Kredit pünktlich zurückgezahlt90 Tage nach der letzten Rate
KKEKredit nach einem Zahlungsanstand vollständig zurückgezahlt5 Jahre nach der Abzahlung
KKEVergleich, Teiltilgung, Zahlungsplan, Restschuldbefreiung7 Jahre nach dem schuldbefreienden Ereignis
KKEKreditantrag wegen Bonität abgelehnt6 Monate nach der Ablehnung
Warnliste der Bankenvollständig bezahlt3 Jahre nach der Bezahlung
Warnlisteteilweise getilgt7 Jahre
Warnlistenichts zurückgezahlt30 Jahre

Insolvenzdaten: nicht länger als in der Ediktsdatei

Hier ist die Rechtslage seit Ende 2023 klar. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass private Auskunfteien Insolvenzdaten nicht länger speichern dürfen, als sie im öffentlichen Register stehen (EuGH C-26/22 und C-64/22). Die Datenschutzbehörde hat ihre frühere Praxis daraufhin aufgegeben, der Verwaltungsgerichtshof hat die Linie bestätigt (VwGH Ro 2020/04/0031). Für Österreich heißt das:

  • In der Regel endet die Speicherung ein Jahr nach dem Ende des Verfahrens, so wie die Einsicht in die Insolvenzdatei (§ 256 IO).
  • Hat das Insolvenzgericht die Einsicht nach Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplans vorzeitig beendet, muss auch die Auskunftei sofort löschen.
  • Verfahren, die mangels Vermögens nicht eröffnet wurden, stehen drei Jahre in der Insolvenzdatei. Nach Ansicht der Datenschutzbehörde dürfen sie auch bei der Auskunftei nicht länger bleiben (2024, noch nicht rechtskräftig). Der KSV1870 nennt dafür bis zu sieben Jahre.
  • Mit der Insolvenz müssen auch daraus abgeleitete Bewertungen verschwinden. Eine Auskunftei, die den Insolvenzeintrag löschte, aber eine negative Einschätzung der Zahlungsweise stehen ließ, hat das Recht auf Geheimhaltung verletzt (BVwG W298 2316016-1, Juli 2026).

Bezahlte Forderungen: ein Jahr oder länger?

Das ist derzeit die wichtigste offene Frage. Zwei Linien stehen sich gegenüber:

Strenge LinieGroßzügigere Linie
Datenschutzbehörde (März 2026, nicht rechtskräftig) und ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG W298 2296144-1): Bezahlte Forderungen sind ohne besondere Gegengründe spätestens ein Jahr nach der Bezahlung zu löschen, angelehnt an die Frist der Insolvenzdatei.Ein anderer Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG W292 2316014-1): Für Datenbanken, die nur Banken nutzen, wie die KKE, sind fünf Jahre nach der Erledigung zulässig, weil Banken nach EU-Recht mindestens fünf Jahre Zahlungsverhalten beobachten müssen.

Der Oberste Gerichtshof hatte 2021 in einem Zivilverfahren eine Speicherung bezahlter Kleinforderungen für drei Jahre jedenfalls gebilligt und fünf Jahre als Richtwert genannt (OGH 6 Ob 87/21v). Der Verwaltungsgerichtshof hat inzwischen klargestellt, dass das Fünf-Jahres-Argument aus dem Bankenrecht nicht für Auskunfteien gilt (VwGH Ro 2020/04/0031). Eine abschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Ein-Jahres-Frist gibt es noch nicht.

Exekution und offenkundige Zahlungsunfähigkeit

Ein Exekutionsverfahren selbst ist nicht öffentlich. Öffentlich wird nur, wenn das Gericht die offenkundige Zahlungsunfähigkeit feststellt (§ 49a EO). Dieser Eintrag in der Ediktsdatei wird nach zwei Jahren gelöscht, auf Antrag früher, etwa wenn alle Exekutionen durch Zahlung beendet sind (§ 71a Abs. 2b EO). Auskunfteien richten sich bei Personen nach dieser Frist.

Zum Vergleich: Deutschland

In Deutschland gelten seit 2024 genehmigte Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien: Bezahlte Forderungen werden grundsätzlich nach drei Jahren gelöscht, nach 18 Monaten, wenn sie rasch beglichen wurden und nichts Negatives nachkam. Insolvenzdaten bleiben nur so lange wie die öffentliche Bekanntmachung, derzeit sechs Monate. Österreich hat kein solches Regelwerk. Die Datenschutzbehörde hat der Branche 2025 Gespräche darüber angeboten.

Was sich ab November 2026 ändert

Ab 20. November 2026 gilt das neue Verbraucherkreditgesetz (BGBl. I 36/2026). Betreiber von Kreditdatenbanken müssen Verbraucher dann binnen 30 Tagen informieren, wenn sie einen Zahlungsrückstand eintragen, und ein Beschwerdeverfahren anbieten. So erfahren Sie früher von einem Eintrag und können rechtzeitig reagieren.

Wie Sie einen Löschantrag stellen und was Sie tun, wenn die Auskunftei ablehnt, lesen Sie im Artikel Eintrag löschen lassen.

Quellen
  1. KSV1870 Information GmbH: Datenschutzerklärung (Wirtschaftsdatenbank)
  2. Kreditschutzverband von 1870: Datenschutzerklärung (KKE, Warnliste)
  3. CRIF GmbH: Datenschutzinformation (Speicherdauer, Score)
  4. Creditreform: Information nach Art. 14 DSGVO (07/2024)
  5. § 256 IO (Insolvenzdatei)
  6. § 71a EO (Löschung in der Ediktsdatei)
  7. VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0031 (Insolvenzdaten, § 256 IO)
  8. BVwG 24.02.2025, W298 2296144-1 (bezahlte Forderungen, ein Jahr)
  9. BVwG 07.05.2026, W292 2316014-1 (KKE, fünf Jahre)
  10. DSB 19.03.2026, 2026-0.084.179 (Nachspeicherfrist ein Jahr)
  11. DSB 16.10.2024, 2024-0.743.880 (nicht eröffnetes Verfahren, drei Jahre)
  12. Deutschland: Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien (05/2024)

Stand Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Vertretung vor Gericht übernehmen Rechtsanwälte.

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