Bonität & Inkasso

Bonität nach der Insolvenz wieder aufbauen

Wie lange ein Verfahren sichtbar bleibt, was Auskunfteien danach noch zeigen dürfen und wie Sie in zwölf Monaten wieder Boden gewinnen.

4 Min. LesezeitStand: Oktober 2026§ 256 IO, DSGVO, VZKG
Kurz gesagt
  • Die öffentliche Insolvenzdatei zeigt Verfahren meist bis ein Jahr nach dem Ende, nach Erfüllung eines Plans auf Antrag kürzer.
  • Auskunfteien dürfen Insolvenzdaten nicht länger speichern, auch abgeleitete Bewertungen müssen weg.
  • Bankdaten in Kreditevidenz und Warnliste laufen nach eigenen Fristen weiter, oft bis zu sieben Jahre.
  • Ein Basiskonto steht jedem Verbraucher zu, auch im Privatkonkurs.

Ein Sanierungsverfahren, ein Konkurs oder ein Zahlungsplan bleiben nicht für immer sichtbar. Das Gesetz begrenzt, wie lange die öffentliche Insolvenzdatei Ihr Verfahren zeigt, und seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen sich auch private Auskunfteien daran halten. Wer die Fristen kennt und seine Daten kontrolliert, kommt schneller wieder zu Konto, Leasing und Lieferanten auf Rechnung.

Wie lange die Insolvenz öffentlich ist

Insolvenzverfahren werden in der Ediktsdatei der Justiz veröffentlicht. Die Einsicht endet nach festen Fristen (§ 256 IO):

VerfahrensendeÖffentlich einsehbar bis
Aufhebung des Verfahrens1 Jahr nach der Aufhebung
Sanierungsplan oder Zahlungsplan1 Jahr nach Ablauf der Zahlungsfrist bzw. nach Ende der Überwachung
Abschöpfungsverfahren1 Jahr nach dem Ende oder der Einstellung
Plan vorzeitig erfülltauf Antrag schon früher: Sie weisen die Erfüllung nach
Nicht eröffnet mangels Vermögens3 Jahre nach der Eintragung

Was die Auskunfteien danach noch zeigen dürfen

Lange haben Auskunfteien Insolvenzdaten deutlich länger gespeichert als die Ediktsdatei, oft noch fünf Jahre danach. Im Dezember 2023 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine private Auskunftei Daten aus einem öffentlichen Register grundsätzlich nicht länger speichern darf, als sie dort abrufbar sind (EuGH C-26/22 und C-64/22). In Österreich haben Datenschutzbehörde und Bundesverwaltungsgericht das übernommen: Ist das Verfahren in der Ediktsdatei nicht mehr einsehbar, ist es bei der Auskunftei zu löschen.

Laut ihren eigenen Datenschutzinformationen handhaben die großen Auskunfteien Insolvenzdaten so:

StelleInsolvenz einer Person
KSV1870 Wirtschaftsdatenbankmit Restschuldbefreiung: nach den Fristen des § 256 IO; ohne Restschuldbefreiung, etwa bei Abweisung mangels Vermögens: bis zu 7 Jahre
KSV1870 Konsumentenkreditevidenz (Bankkredite)Kredite, die im Verfahren erledigt wurden: 7 Jahre ab der Erledigung
CRIFRestschuldbefreiung: 1 Jahr nach der Erteilung
CreditreformEdiktsdaten nach § 256 IO; Zahlungsausfälle mit Restschuldbefreiung 3 Jahre ab der gesetzlichen Tilgung

Bei der Frist ohne Restschuldbefreiung lohnt ein genauer Blick: Für Verfahren, die mangels Vermögens nicht eröffnet wurden, endet die Einsicht in die Insolvenzdatei nach drei Jahren. Die Datenschutzbehörde hat 2024 entschieden, dass eine Auskunftei solche Verfahren nicht länger führen darf (noch nicht rechtskräftig). Und mit dem Eintrag müssen auch die daraus abgeleiteten Bewertungen verschwinden, etwa eine negative Einschätzung Ihrer Zahlungsweise (BVwG W298 2316016-1, Juli 2026).

Die Unterscheidung ist wichtig: Die kurze Frist gilt für Daten, die aus der Ediktsdatei stammen. Daten, die Ihre Bank selbst über einen Kredit gemeldet hat, etwa in der Konsumentenkreditevidenz oder der Warnliste der Banken, laufen nach eigenen Fristen weiter. Der Oberste Gerichtshof hat eine Klage auf vorzeitige Löschung solcher Bankdaten nach einer Restschuldbefreiung abgewiesen (OGH 5 Ob 34/23w).

Der Plan für die ersten zwölf Monate

  1. Konto sichernJeder Verbraucher hat Anspruch auf ein Basiskonto, ausdrücklich auch während eines Privatkonkurses (Verbraucherzahlungskontogesetz). Die Bank muss es binnen zehn Geschäftstagen eröffnen und darf nur in wenigen Ausnahmefällen ablehnen. Achtung: Für den Betrieb darf das Basiskonto nicht genutzt werden.
  2. Selbstauskünfte einholenEtwa drei Monate nach dem Ende der Ediktsfrist fordern Sie kostenlose Auskünfte bei KSV1870, CRIF, Dun & Bradstreet und Creditreform an. So sehen Sie, ob die Insolvenz gelöscht wurde.
  3. Falsches korrigieren lassenSteht das Verfahren noch drin, obwohl es öffentlich nicht mehr einsehbar ist, verlangen Sie die Löschung. Bezahlte Forderungen, die noch als offen geführt werden, lassen Sie mit Beleg berichtigen. Vorlagen dafür finden Sie im Leitfaden „Bonität in Österreich“.
  4. Neue Negativmerkmale vermeidenJeder neue Inkassofall wiegt schwerer als die alte Insolvenz. Zahlen Sie pünktlich, und reagieren Sie auf Mahnungen sofort.
  5. Klein anfangenBezahlte Verträge mit kurzer Laufzeit zeigen ein sauberes Zahlungsverhalten. Ein ordnungsgemäß zurückgezahlter Kredit wird aus der Kreditevidenz der Banken spätestens 90 Tage nach der letzten Rate gelöscht. Neue Schulden, nur um die Bonität aufzubauen, sind aber keine gute Idee.
  6. Die Bank mit Zahlen überzeugenAls Unternehmer nach einem Sanierungsverfahren liefern Sie Ihrer Hausbank jedes Jahr Abschluss und Planrechnung, auch ohne Aufforderung. Gute aktuelle Zahlen sind das stärkste Argument gegen eine alte Insolvenz.

Wenn die Firma insolvent war, nicht Sie

Auch die Insolvenz Ihrer GmbH wirkt auf Ihre persönliche Bewertung. Der KSV1870 berücksichtigt die Insolvenz einer Firma, in der Sie Geschäftsführer oder Gesellschafter waren, negativ in Ihrem persönlichen Score. Dazu kommen mögliche persönliche Haftungen, etwa für Abgaben (§ 9 BAO), Sozialversicherungsbeiträge (§ 67 Abs. 10 ASVG) oder aus Bürgschaften. Klären Sie diese Punkte früh, damit aus der Firmeninsolvenz kein Privatkonkurs wird.

Wie die Bewertung von Unternehmen funktioniert, lesen Sie im Artikel Firmenbonität. Die Wege zur Entschuldung von Einzelunternehmern beschreibt der Artikel Zahlungsplan und Abschöpfung.

Quellen
  1. § 256 IO (Insolvenzdatei)
  2. oesterreich.gv.at: Insolvenzdatei im Internet
  3. EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22 (Restschuldbefreiung)
  4. VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0031 (Insolvenzdaten, § 256 IO)
  5. BVwG 30.07.2026, W298 2316016-1 (abgeleitete Bewertungen nach Insolvenz)
  6. DSB 16.10.2024, 2024-0.743.880 (nicht eröffnetes Verfahren, drei Jahre)
  7. OGH 19.12.2023, 5 Ob 34/23w (KKE und Warnliste nach Restschuldbefreiung)
  8. KSV1870: Musterauskunft nach Art. 15 DSGVO (Löschfristen, Scores, Datenbanken)
  9. CRIF GmbH: Datenschutzinformation (Speicherdauer, Score)
  10. AK Wien: Test zum Basiskonto (Februar 2026)
  11. Schuldenberatung: Factsheet Basiskonto

Stand Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Vertretung vor Gericht übernehmen Rechtsanwälte.

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