- Bezahlte Forderungen als offen, falsche Beträge oder Personen: Das müssen Auskunfteien berichtigen.
- Veraltete oder unrechtmäßige Einträge sind zu löschen, samt aller darauf beruhenden Bewertungen.
- Wer berichtigt oder löscht, muss alle Empfänger informieren. Schreiben Sie auch an den Gläubiger.
- Lehnt die Auskunftei ab, entscheidet kostenlos die Datenschutzbehörde. Schadenersatz gibt es beim Landesgericht.
Eine längst bezahlte Rechnung, die noch als offen geführt wird. Eine Forderung, die Sie bestritten haben. Eine Insolvenz, die öffentlich schon gelöscht ist. Solche Einträge kosten Konto, Kredit oder Handyvertrag, und Sie müssen sie nicht hinnehmen. Das Datenschutzrecht gibt Ihnen klare Ansprüche, und die Wege, sie durchzusetzen, sind kostenlos.
Zuerst die Auskunft, dann der Antrag
Holen Sie zuerst eine vollständige Auskunft ein (Selbstauskunft), und stellen Sie erst danach den Antrag auf Berichtigung oder Löschung. Die Datenschutzbehörde rät ausdrücklich davon ab, beides gleichzeitig zu verlangen. Sonst wissen Sie später nicht, was genau gespeichert war und an wen es ging.
Welches Recht passt zu welchem Fehler
| Was Sie finden | Was Sie verlangen | Was Sie beilegen |
|---|---|---|
| Bezahlte Forderung steht als offen drin | Berichtigung, Art. 16 DSGVO | Zahlungsbestätigung, Kontoauszug |
| Falscher Betrag, falsche Person, falsche Adresse | Berichtigung, Art. 16 DSGVO | Rechnung, Meldezettel, Ausweis |
| Forderung, die Sie bestritten haben | Einschränkung während der Prüfung, Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO; Löschung, wenn sie nie unbestritten war | Ihr Bestreitungsschreiben, Korrespondenz |
| Insolvenz, die in der Ediktsdatei nicht mehr steht | Löschung, Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO, samt abgeleiteter Bewertungen | Beschluss des Insolvenzgerichts oder Ausdruck der Ediktsdatei |
| Bezahlte Forderung, Bezahlung liegt über ein Jahr zurück | Löschung, Art. 17 Abs. 1 lit. a und d DSGVO | Zahlungsbestätigung |
| Eintrag ist richtig, aber Ihre Lage hat sich grundlegend geändert | Widerspruch, Art. 21 DSGVO, und Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. c | Belege für Ihre besondere Situation |
An wen Sie schreiben
Schreiben Sie an die Stelle, die die Daten verantwortet, und in Kopie an den Gläubiger, der sie gemeldet hat:
- KSV1870 Wirtschaftsdatenbank: KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, ksv.auszug@ksv.at.
- Kreditevidenz und Warnliste der Banken: Kreditschutzverband von 1870, dieselbe Adresse. Der KSV1870 leitet Anfragen zu diesen Datenbanken an die meldende Bank weiter; schreiben Sie deshalb auch direkt an Ihre Bank.
- CRIF: CRIF GmbH, Rothschildplatz 3/Top 3.06.B, 1020 Wien, auskunft@crif.com.
- Creditreform: Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG, Muthgasse 36–40, 1190 Wien.
- Dun & Bradstreet: Dun & Bradstreet Austria GmbH, Jakov-Lind-Straße 4/1, 1020 Wien.
Hat der Gläubiger einen Fehler gemacht, muss er ihn auch gegenüber der Auskunftei korrigieren. Wer Daten berichtigt, löscht oder sperrt, muss das allen Empfängern mitteilen, an die er sie weitergegeben hat (Art. 19 DSGVO).
Was in den Antrag gehört
- Ihr Name, Geburtsdatum, aktuelle und frühere Adressen und Namen
- der konkrete Eintrag: Gläubiger, Betrag, Datum, Aktenzeichen aus der Auskunft
- was Sie verlangen und auf welche Vorschrift Sie sich stützen
- die Begründung mit Belegen
- die Bitte, den Eintrag bis zur Klärung zu sperren (Art. 18 DSGVO)
- die Bitte, alle Empfänger zu informieren und Ihnen diese zu nennen (Art. 19 DSGVO)
- die Frist: ein Monat (Art. 12 Abs. 3 DSGVO)
- Datum, Unterschrift und ein nachweisbarer Versand, etwa per E-Mail mit Lesebestätigung oder eingeschrieben
Betreff: Antrag auf Löschung nach Art. 17 DSGVO – Eintrag Gläubiger, Betrag, Datum
Die genannte Forderung habe ich am Datum vollständig bezahlt (Beleg anbei). Seither sind mehr als zwölf Monate vergangen, ohne dass neue Zahlungsstörungen aufgetreten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (W298 2296144-1) und der Datenschutzbehörde ist die weitere Speicherung bezahlter Forderungen in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Ich ersuche Sie, den Eintrag samt allen darauf beruhenden Bewertungen binnen eines Monats zu löschen, alle Empfänger zu verständigen (Art. 19 DSGVO) und mir die Löschung schriftlich zu bestätigen.
Die vollständigen Vorlagen für Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Gläubigerschreiben und Beschwerde finden Sie im kostenlosen Leitfaden „Bonität in Österreich“, auch als Word-Datei.
Widerspruch bei besonderer Lage
Auch ein richtiger Eintrag kann gelöscht werden müssen, wenn Ihre persönliche Situation überwiegt (Art. 21 DSGVO). Die Auskunftei muss dann zwingende Gründe nachweisen, warum sie die Daten trotzdem braucht. Vorgebracht wurden etwa ein deutlich gestiegenes Einkommen, der Wegfall hoher Krankheitskosten oder dass der Eintrag das berufliche Fortkommen massiv behindert. Beschreiben Sie Ihre Lage konkret und belegen Sie sie.
Wenn die Auskunftei nicht reagiert oder ablehnt
- Beschwerde bei der DatenschutzbehördeKostenlos, per Post an Barichgasse 40–42, 1030 Wien, per E-Mail an dsb@dsb.gv.at oder über das Online-Formular. Sie nennen das verletzte Recht, die Auskunftei, den Sachverhalt und legen Ihren Antrag und die Antwort bei (§ 24 DSG). Frist: ein Jahr ab Kenntnis, höchstens drei Jahre ab dem Vorfall.
- Sperrvermerk während des VerfahrensIst die Richtigkeit strittig, muss die Auskunftei bis zum Ende des Verfahrens einen Bestreitungsvermerk anbringen (§ 25 Abs. 2 DSG).
- BescheidGibt die Behörde Ihnen recht, trägt sie der Auskunftei die Löschung mit Frist auf. Gegen den Bescheid können beide Seiten binnen vier Wochen das Bundesverwaltungsgericht anrufen.
- Alternativ: ZivilgerichtLöschung und Unterlassung können Sie auch vor Gericht einklagen, parallel zur Beschwerde (OGH 6 Ob 91/19d). Hier besteht allerdings ein Kostenrisiko.
Schadenersatz
Hat Ihnen ein unrechtmäßiger Eintrag geschadet, etwa weil ein Kredit oder eine Wohnung abgelehnt wurde, können Sie Schadenersatz verlangen, auch für immateriellen Schaden (Art. 82 DSGVO). Zuständig ist das Landesgericht, in Wien das Landesgericht für Zivilrechtssachen (§ 29 DSG). Eine Mindestschwelle für den Schaden gibt es nicht, ein bloßer Verstoß reicht aber auch nicht: Sie müssen einen Schaden nachweisen (EuGH C-300/21). Im Datenschutzverfahren selbst spricht die Behörde keinen Schadenersatz zu.
- Datenschutz-Grundverordnung (EUR-Lex)
- Datenschutzgesetz, geltende Fassung (§§ 1, 24, 25, 29)
- Datenschutzbehörde: Beschwerde einbringen
- Datenschutzbehörde: Formulare und Muster
- BVwG 24.02.2025, W298 2296144-1 (bezahlte Forderungen, ein Jahr)
- EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22 (Restschuldbefreiung)
- OGH 23.05.2019, 6 Ob 91/19d (Rechtsweg, Zuständigkeit)
- EuGH 04.05.2023, C-300/21 (immaterieller Schaden)
- BVwG 28.07.2026, W292 2328670-1 (Beschwerden über „Abo“-Vereine)
Stand Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Vertretung vor Gericht übernehmen Rechtsanwälte.
