- Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren stehen nur natürlichen Personen offen, also auch Einzelunternehmern.
- Beim Zahlungsplan richtet sich die Quote nach dem Einkommen der nächsten drei Jahre, die Laufzeit beträgt höchstens sieben Jahre.
- Scheitert der Zahlungsplan, führt das Abschöpfungsverfahren auch ohne Zustimmung der Gläubiger zur Restschuldbefreiung.
- Für Unternehmer gilt weiter der dreijährige Tilgungsplan, für Verbraucher ist er seit Juli 2026 ausgelaufen.
Wer als Einzelunternehmer tätig ist, haftet für die Schulden seines Unternehmens mit dem gesamten Privatvermögen. Eine Insolvenz betrifft deshalb nicht nur den Betrieb, sondern das ganze Leben. Das Gesetz kennt dafür eigene Wege zur Entschuldung, die nur natürlichen Personen offenstehen: den Zahlungsplan und das Abschöpfungsverfahren.
Für wen diese Wege gedacht sind
Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren stehen allen natürlichen Personen offen (§ 181 IO). Dazu gehören Einzelunternehmer mit und ohne Firmenbucheintrag, unbeschränkt haftende Gesellschafter einer OG oder KG, ehemalige Unternehmer und zum Beispiel Bürgen.
Welches Gericht zuständig ist, hängt davon ab, ob Sie noch ein Unternehmen betreiben:
- Mit Unternehmen: das Landesgericht, in Kärnten das Landesgericht Klagenfurt. Dort ist auch ein Sanierungsplan mit mindestens 20 % binnen zwei Jahren möglich.
- Ohne Unternehmen: das Bezirksgericht am Wohnort, im sogenannten Schuldenregulierungsverfahren (§ 182 IO).
- Zahlungsplan
- bis 7 JahreQuote nach Einkommen
- Tilgungsplan für Unternehmer
- 3 JahreAbschöpfung
- Abschöpfungsplan
- 5 Jahreohne Mindestquote
Der Zahlungsplan
Der Zahlungsplan ist ein Vergleich mit den Gläubigern, über den sie mit Mehrheit abstimmen, so wie über einen Sanierungsplan (§ 193 IO). Das Besondere: Es gibt keine feste Mindestquote. Die Quote muss Ihrer Einkommenslage in den folgenden drei Jahren entsprechen, die Zahlungsfrist darf höchstens sieben Jahre betragen (§ 194 IO). Haben Sie kein pfändbares Einkommen, müssen Sie auch keine Zahlungen anbieten.
- Antrag und EröffnungDas Verfahren kann auch ohne kostendeckendes Vermögen eröffnet werden, wenn Sie ein Vermögensverzeichnis vorlegen, einen zulässigen Zahlungsplan beantragen und Ihr Einkommen die Kosten des Verfahrens deckt (§ 183 IO).
- VerwertungVorhandenes Vermögen wird zuerst verwertet. Erst danach wird über den Zahlungsplan abgestimmt.
- AbstimmungAngenommen ist der Plan mit der Mehrheit der anwesenden Gläubiger, die mehr als die Hälfte der Forderungen der Anwesenden halten.
- Bestätigung und ErfüllungDas Gericht bestätigt den Plan. Zahlen Sie die vereinbarten Raten, sind Sie danach von den restlichen Schulden befreit.
Nicht zulässig ist ein Zahlungsplan unter anderem, wenn vor weniger als zehn Jahren schon ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
Das Abschöpfungsverfahren
Lehnen die Gläubiger einen zulässigen Zahlungsplan ab, entscheidet das Gericht über das Abschöpfungsverfahren (§ 200 IO). Der Antrag muss spätestens zusammen mit dem Zahlungsplan gestellt werden. Hier braucht es keine Zustimmung der Gläubiger und keine Mindestquote. Sie treten den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an einen Treuhänder ab, der ihn an die Gläubiger verteilt:
- Tilgungsplan: drei Jahre,
- Abschöpfungsplan: fünf Jahre (§ 199 IO).
Danach erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung (§ 213 IO). Sie kann binnen zwei Jahren widerrufen werden, etwa wenn Pflichten während des Verfahrens vorsätzlich verletzt wurden.
Für den Tilgungsplan gibt es zusätzliche Voraussetzungen. Unter anderem muss der Insolvenzantrag binnen 30 Tagen gestellt werden, nachdem im Exekutionsverfahren die offenkundige Zahlungsunfähigkeit bekannt gemacht wurde (§ 201 IO). Wer früh handelt, sichert sich also die kürzere Variante.
Was öffentlich wird
Das Verfahren wird in der Ediktsdatei veröffentlicht, ebenso die Einleitung der Abschöpfung und die Restschuldbefreiung. Die Einsicht endet ein Jahr nach Ablauf des Zahlungsplans bzw. nach Ende der Abschöpfung (§ 256 IO).
Vor- und Nachteile
- Entschuldung auch ohne feste Quote
- Abschöpfung auch gegen den Willen der Gläubiger
- Möglich, auch wenn kein Vermögen mehr da ist
- Für Unternehmer weiter der kürzere Tilgungsplan
- Lange Dauer: drei bis sieben Jahre
- Öffentlich in der Ediktsdatei
- Pflichten während des Verfahrens, Widerruf möglich
- Lange Sperrfristen für ein neues Verfahren
Bevor es so weit kommt
Für Einzelunternehmer gilt dieselbe Antragspflicht wie für Geschäftsführer: ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 69 IO). Läuft der Betrieb im Kern, ist eine Sanierung des Unternehmens oft besser als eine Entschuldung der Person. Dann kommen auch die außergerichtliche Sanierung oder ein Sanierungsverfahren in Frage, in dem Sie den Betrieb weiterführen.
Stand Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Vertretung vor Gericht übernehmen Rechtsanwälte.
