- Rund zwei Drittel der Insolvenzen 2025 gingen laut KSV1870 auf operative, strategische oder persönliche Ursachen in der Führung zurück.
- Die teuersten Fehler: zu lange warten, ohne Liquiditätsplan steuern und nach der Insolvenzreife weiter alles bezahlen.
- Finanzamt, Sozialversicherung und Lohnabgaben verlangen besondere Sorgfalt, sonst haften Sie persönlich.
- Aktuelle Zahlen und saubere Dokumentation schützen vor Haftung und verbessern die Chancen auf eine Sanierung.
Die meisten Unternehmen geraten nicht über Nacht in die Krise, und sie werden auch nicht an einem Tag teuer. Meist ist es eine Reihe von Entscheidungen, die einzeln verständlich wirken: noch eine Rechnung bezahlen, das Gespräch mit der Bank verschieben, auf ein gutes Quartal hoffen. Der Kreditschutzverband KSV1870 sieht bei 47,2 % der Insolvenzen 2025 operative Ursachen, bei 11,2 % strategische Fehlentscheidungen und bei 9,0 % persönliches Verschulden auf Führungsebene. Zusammen sind das rund zwei Drittel. Nur 7,2 % gehen auf Umstände zurück, die niemand beeinflussen konnte.
Die folgenden Fehler sehen wir in der Praxis am häufigsten. Jeder davon lässt sich vermeiden.
1. Zu lange hoffen
„Nach dem Prinzip Hoffnung weitergearbeitet“, so beschreibt der KSV1870 ein typisches Muster. Das Problem: Wer wartet, verbraucht genau die Liquidität, die eine Sanierung bräuchte. In Kärnten wurden im ersten Halbjahr 2026 laut AKV 107 von 231 Firmeninsolvenzen gar nicht eröffnet, weil nicht einmal die Kosten des Verfahrens gedeckt waren. Für eine Sanierung ist es dann zu spät.
Rechtlich gilt: Ist das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, bei Zahlungsunfähigkeit spätestens nach 60 Tagen (§ 69 IO). Die 60 Tage sind eine Obergrenze, kein Polster.
Besser: Setzen Sie sich klare Auslöser, etwa zwei Monate in Folge negative Liquidität oder erste Rückstände beim Finanzamt, und handeln Sie dann sofort.
2. Ohne Liquiditätsplan steuern
Ob ein Unternehmen zahlungsunfähig ist oder nur eine vorübergehende Zahlungsstockung hat, lässt sich nur mit einem Liquiditätsplan beurteilen. Der Oberste Gerichtshof sieht Zahlungsunfähigkeit, wenn mehr als rund 5 % der fälligen Schulden nicht bezahlt werden können und die Lücke nicht binnen etwa drei Monaten geschlossen werden kann. Ohne Plan ist das nicht zu belegen.
Geschäftsführer müssen ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem führen, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht (§ 22 GmbHG). Fehlen Kontrollmaßnahmen, die einen zeitnahen Überblick über die wirtschaftliche Lage geben, kann das sogar strafrechtlich relevant sein (§ 159 StGB).
Besser: Eine rollierende Planung für die nächsten 13 Wochen, jede Woche aktualisiert. Die Wirtschaftskammer bietet dafür einen kostenlosen Liquiditätsplaner.
3. Nach der Insolvenzreife weiter alles bezahlen
Ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gilt das Zahlungsverbot, und zwar sofort, nicht erst nach 60 Tagen (OGH 6 Ob 164/16k). Wer trotzdem Rechnungen begleicht, muss der Gesellschaft die Zahlungen grundsätzlich aus eigener Tasche ersetzen (§ 25 GmbHG). Wer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorsätzlich einzelne Gläubiger bevorzugt, macht sich außerdem strafbar (§ 158 StGB).
Besser: Ab diesem Zeitpunkt nur noch zahlen, was für die Fortführung nötig ist und eine gleichwertige Gegenleistung bringt, etwa Zug-um-Zug-Geschäfte. Im Zweifel vor jeder größeren Zahlung fragen.
4. Finanzamt und Sozialversicherung zuletzt bezahlen
Es ist verlockend: Lieferanten drängen, das Finanzamt wartet scheinbar. Doch Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere Schulden. Wer das tut, haftet persönlich, für Abgaben ohne Nachweis der Gleichbehandlung sogar in voller Höhe (§ 9 BAO, § 67 Abs. 10 ASVG).
Besser: Verfügbare Mittel gleichmäßig verteilen und das dokumentieren. Eine Stundung beim Finanzamt ist kein Ausweg, sondern laut Wirtschaftskammer nur eine Verschiebung der Zahlung, die in der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden muss.
5. Lohnsteuer und Dienstnehmerbeiträge nicht abführen
Hier gilt eine strenge Ausnahme: Die Lohnsteuer ist immer voll abzuführen. Reicht das Geld nicht, sind die Löhne zu kürzen und die Lohnsteuer auf den tatsächlich ausbezahlten Betrag abzuführen. Wer Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einbehält, aber nicht abführt, macht sich strafbar (§ 153c StGB). Straffrei bleibt, wer bis zum Ende der Verhandlung nachzahlt oder eine Vereinbarung zur Nachzahlung trifft.
Besser: Lohnabgaben haben Vorrang. Die Dienstnehmerbeiträge dürfen auch nach Eintritt der Insolvenzreife noch bezahlt werden.
6. Gesellschafterdarlehen zurückzahlen
Hat ein Gesellschafter mit mindestens 25 % der Gesellschaft in der Krise Geld geliehen, ist dieser Kredit eigenkapitalersetzend und darf erst zurückgezahlt werden, wenn das Unternehmen saniert ist (§§ 1, 14 EKEG). Als Krise gelten schon die überschrittenen URG-Kennzahlen. Wird trotzdem zurückgezahlt, muss der Gesellschafter das Geld zurückgeben. Für den Geschäftsführer, der vorsätzlich zurückzahlt, sieht die Rechtsprechung betrügerische Krida (§ 156 StGB).
Besser: Vor jeder Zahlung an Gesellschafter prüfen, wann der Kredit gewährt wurde und ob das Unternehmen damals in der Krise war.
7. Vermögen in Sicherheit bringen
Das Auto auf den Ehepartner überschreiben, Maschinen unter Wert an eine Schwestergesellschaft verkaufen, Forderungen abtreten: Was als Vorsorge gedacht ist, kann betrügerische Krida sein (§ 156 StGB). Schon das grob fahrlässige Verschleudern oder Verschenken bedeutender Vermögenswerte ist strafbar (§ 159 StGB). Der Insolvenzverwalter kann solche Geschäfte außerdem anfechten, bei Benachteiligungsabsicht bis zu zehn Jahre zurück (§ 28 IO).
Besser: Vermögensbewegungen in der Krise nur zu marktüblichen Bedingungen, schriftlich begründet und nach Rücksprache.
8. Keine schriftliche Fortbestehensprognose
Ob eine rechnerisch überschuldete GmbH einen Insolvenzantrag stellen muss, hängt allein von der Fortbestehensprognose ab. Ist sie positiv, besteht keine Antragspflicht. Ohne schriftliche Prognose fehlt im Ernstfall der Nachweis, dass Sie zu Recht weitergemacht haben. Auch die gesetzliche Schutzregel für unternehmerische Entscheidungen setzt voraus, dass Sie auf Grundlage angemessener Information gehandelt haben (§ 25 Abs. 1a GmbHG).
Besser: Bei Verlusten oder negativem Eigenkapital eine Prognose mit Finanzplan erstellen lassen, regelmäßig aktualisieren und mit Datum ablegen.
9. Die Bank erst informieren, wenn sie anruft
Banken reagieren auf Überraschungen schlechter als auf Pläne. Die Wirtschaftskammer rät, das Gespräch aktiv und rechtzeitig zu suchen, mit Erfolgsrechnung, Businessplan und Liquiditätsplan. Mögliche Lösungen sind eine Ausweitung des Rahmens, eine Tilgungsaussetzung, eine längere Laufzeit oder ein Überbrückungskredit.
Besser: Zuerst die Zahlen ordnen, dann mit einem konkreten Vorschlag zur Bank gehen. In Kärnten fördert der KWF ausdrücklich auch die Begleitung bei Gesprächen mit Kreditinstituten.
10. Neue Verpflichtungen eingehen, als wäre nichts
Wer nach Eintritt der Insolvenzreife noch bestellt, Verträge abschließt oder Anzahlungen annimmt, haftet den neuen Vertragspartnern persönlich. Sie sind so zu stellen, als hätten sie nie mit dem Unternehmen kontrahiert. Wer bei einer Bestellung die bekannte Zahlungsunfähigkeit verschweigt, riskiert eine Verurteilung wegen Betrugs.
Besser: In der Krise neue Verpflichtungen nur eingehen, wenn die Bezahlung gesichert ist, und Vertragspartner im Zweifel offen informieren.
11. Sich auf die Gesellschafter verlassen
„Die Gesellschafter wollten es so“ schützt nicht. Ein Geschäftsführer, der auf Beschluss der Gesellschafter handelt, haftet trotzdem, soweit der Ersatz für die Gläubiger nötig ist (§ 25 Abs. 5 GmbHG). Auch eine Entlastung oder ein Verzicht wirkt dann nicht. Gleiches gilt für Geschäftsführer, die nur auf dem Papier im Amt sind: Sie bleiben voll verantwortlich.
Besser: Bedenken schriftlich festhalten und, wenn nötig, Konsequenzen ziehen. Die eigene Haftung lässt sich nicht an die Gesellschafter delegieren.
12. Für die geförderte Analyse die laufende Kanzlei beauftragen
Das ist kein rechtlicher Fehler, sondern eine Förderfalle. Der KWF fördert die Erstanalyse und das Sanierungskonzept in Kärnten mit bis zu 100 %, höchstens 7.500 €. Voraussetzung ist ein Berater, der kein laufendes Mandat im Unternehmen hat, etwa die steuerliche Vertretung. Und der Antrag muss gestellt werden, bevor die Beratung beginnt. Wer reflexartig die eigene Kanzlei beauftragt oder vor dem Antrag loslegt, verliert die Förderung.
Besser: Ihr Steuerberater bleibt Ihr Steuerberater, für die Analyse holen Sie einen unabhängigen Blick von außen. So läuft die Förderung.
Der gemeinsame Nenner
Fast alle diese Fehler haben dieselbe Wurzel: Entscheidungen ohne aktuelle Zahlen und ohne Dokumentation. Wer seine Liquidität kennt, die Fortbestehensprognose schriftlich hat und Zahlungen nachvollziehbar verteilt, ist nicht nur besser geschützt, sondern hat auch die besseren Karten für eine Sanierung. Welche Haftung im Einzelnen droht, erklärt der Artikel Haftung des Geschäftsführers in der Krise.
- KSV1870: Insolvenzursachen 2025 (19.05.2026)
- AKV EUROPA: Insolvenzstatistik 1. Halbjahr 2026
- Insolvenzordnung § 69
- GmbHG § 22 und § 25
- OGH 6 Ob 164/16k (Zahlungsverbot)
- OGH 8 Ob 117/15m (Zahlungsunfähigkeit)
- BAO § 9
- ASVG § 67
- Eigenkapitalersatz-Gesetz
- StGB § 159
- WKO: Liquiditätsplanung und -sicherung
- KWF: Stabilisierungs.IMPULS
Stand Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Vertretung vor Gericht übernehmen Rechtsanwälte.
