Grundlagen

Restrukturierung und Sanierung in Österreich

Welche Wege es aus der Krise gibt, wann welcher passt und welche Fristen zählen. Der Überblick für Geschäftsführer.

6 Min. LesezeitStand: Oktober 2026IO, ReO, URG
Kurz gesagt
  • Österreich bietet für jede Phase der Krise einen eigenen Weg, von der stillen Einigung bis zum Sanierungsverfahren.
  • Vor der Insolvenz: außergerichtliche Sanierung, Reorganisation nach dem URG oder Restrukturierung nach der ReO, meist vertraulich.
  • Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, bei Zahlungsunfähigkeit spätestens nach 60 Tagen.
  • 43 % der Insolvenzfälle werden mangels Vermögen gar nicht eröffnet. Wer früh handelt, hat die meisten Möglichkeiten.

Eine Krise kündigt sich fast immer an: Die Liquidität wird knapper, die Bank fragt öfter nach, Lieferanten verlangen Vorkasse. Wer in dieser Phase weiß, welche Wege das österreichische Recht bietet, hat die meisten Möglichkeiten. Dieser Überblick zeigt, wie die Lage aussieht, was die wichtigsten Begriffe bedeuten und welcher Weg wann passt.

Die Lage: viele Verfahren, zu wenige Sanierungen

2025 zählte der KSV1870 in Österreich 6.810 Unternehmensinsolvenzen, rund 19 pro Tag. Auffällig ist weniger die Zahl als ihr Verlauf: Bei 39 % der Fälle wurde gar kein Verfahren eröffnet, weil nicht einmal die Kosten des Verfahrens gedeckt waren. In den ersten drei Quartalen 2026 stieg dieser Anteil auf rund 43 %. In Kärnten waren es 44 %, bei 322 Fällen und damit 11,4 % mehr als im Vorjahreszeitraum.

Unternehmensinsolvenzen 2025
6.810Österreich, KSV1870
Nicht eröffnet, 1.–3. Quartal 2026
43 %mangels Kostendeckung
Kärnten, 1.–3. Quartal 2026
+11,4 %322 Fälle

Nur rund 10 bis 15 % der eröffneten Verfahren sind Sanierungsverfahren, die Zahlen schwanken je nach Gläubigerschutzverband. Der Rest sind Konkurse. Der KSV1870 erklärt den Anstieg der nicht eröffneten Fälle vor allem mit zu späten Anträgen. Daraus folgt die wichtigste Botschaft dieses Ratgebers: Eine Sanierung scheitert selten am Recht, sondern meistens an der Zeit.

Die Begriffe, kurz geklärt

Im Alltag werden die Wörter oft durcheinander verwendet. Rechtlich meinen sie Verschiedenes:

  • Restrukturierung umfasst alle Maßnahmen, mit denen ein Unternehmen Vermögen, Schulden, Kapitalstruktur oder Abläufe neu ordnet. Als gerichtliches Verfahren nach der Restrukturierungsordnung (ReO) setzt sie eine wahrscheinliche Insolvenz voraus, also noch keine Zahlungsunfähigkeit.
  • Reorganisation ist der Begriff des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG). Gemeint sind Maßnahmen für ein Unternehmen, dessen Bestand gefährdet ist, das aber noch nicht insolvent ist.
  • Sanierung ist kein allgemeiner Gesetzesbegriff. In der Insolvenzordnung (IO) steht er für den Sanierungsplan, also die Entschuldung gegen eine Quote, und für das Sanierungsverfahren.
  • Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit, bei Kapitalgesellschaften auch Überschuldung. Das gerichtliche Insolvenzverfahren heißt entweder Sanierungsverfahren oder Konkursverfahren.

Wann ein Unternehmen insolvent ist

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähig ist, wer seine fälligen Schulden nicht mehr bezahlen kann. Der Oberste Gerichtshof sieht das als gegeben an, wenn mehr als 5 % der fälligen Schulden nicht beglichen werden können. Davon zu unterscheiden ist eine bloße Zahlungsstockung: Sie liegt vor, wenn konkret absehbar ist, dass in kurzer Zeit wieder alles bezahlt werden kann. Kurz heißt im Durchschnitt höchstens drei Monate, nur ausnahmsweise bis etwa fünf Monate. Dass einzelne Gläubiger noch Teilzahlungen bekommen, ändert an einer Zahlungsunfähigkeit nichts.

Überschuldung

Bei GmbH, FlexCo, AG und GmbH & Co KG ist auch die Überschuldung ein Insolvenzgrund. Sie besteht nicht schon dann, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen. Entscheidend ist zusätzlich die Fortbestehensprognose: Ist das Überleben des Unternehmens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert, liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Diese Prognose sollte schriftlich und nachvollziehbar sein, denn im Ernstfall muss die Geschäftsführung sie belegen können.

Die Wege im Vergleich

Österreich bietet für jede Phase der Krise einen eigenen Weg. Je früher Sie handeln, desto mehr davon stehen offen:

WegWann möglichÖffentlichGläubigerMindestquote
Außergerichtliche Sanierungjederzeit vor der Insolvenzneinalle Betroffenen müssen zustimmenkeine
Reorganisation (URG)Bestand gefährdet, nicht insolventneinnur wer zustimmt, ist gebundenkeine
Restrukturierung (ReO)wahrscheinliche Insolvenzgrundsätzlich neinje Klasse Kopfmehrheit und 75 % der Forderungenkeine
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltungdrohende oder eingetretene InsolvenzjaKopfmehrheit und mehr als 50 % der Forderungen30 % in 2 Jahren
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltungdrohende oder eingetretene Insolvenzjawie oben20 % in 2 Jahren
Konkurs mit Sanierungsplanim laufenden Konkursverfahrenjawie oben20 % in 2 Jahren
Zahlungsplannur natürliche Personen, auch Einzelunternehmerjawie obennach Einkommen der nächsten 3 Jahre

Ein Sonderfall ist die übertragende Sanierung: Das Unternehmen selbst wird nicht gerettet, sein Betrieb aber an einen neuen Eigentümer verkauft. So bleiben Arbeitsplätze und Kundenbeziehungen erhalten, auch wenn die Gesellschaft abgewickelt wird.

Welcher Weg passt? Drei Fragen

  1. Sind Sie schon zahlungsunfähig oder überschuldet?Wenn nein, stehen die außergerichtliche Sanierung, die Reorganisation und das Restrukturierungsverfahren offen. Wenn ja, müssen Sie ohne schuldhaftes Zögern handeln, bei Zahlungsunfähigkeit spätestens binnen 60 Tagen, und es bleiben die Wege der Insolvenzordnung.
  2. Wie viele Gläubiger müssen mitziehen?Bei wenigen Gläubigern, etwa der Hausbank und zwei großen Lieferanten, gelingt oft eine Einigung ohne Gericht. Blockiert ein einzelner Gläubiger, helfen Verfahren mit Mehrheitsentscheidung.
  3. Wie wichtig ist Vertraulichkeit?Außergerichtliche Lösungen, URG und ReO bleiben grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Insolvenzverfahren werden in der Ediktsdatei veröffentlicht.

Für Einzelunternehmer gelten Besonderheiten, weil sie mit ihrem Privatvermögen haften. Für sie gibt es zusätzlich den Zahlungsplan.

Was Sanierungspläne in der Praxis bringen

Ein angenommener Sanierungsplan befreit das Unternehmen von dem Teil der Schulden, der über die Quote hinausgeht. Laut AKV endeten 2025 rund 26 % der abgeschlossenen Unternehmensinsolvenzen mit einem Sanierungsplan, in Kärnten rund 35 %. Die vereinbarte Quote lag im Durchschnitt bei rund 41 %, im Median bei 25 %. Zum Vergleich: Im Konkurs ohne Sanierungsplan erhielten die Gläubiger im Median nur rund 5,5 %.

Ein Sanierungsplan ist deshalb oft auch für die Gläubiger die bessere Lösung. Das ist das stärkste Argument in jeder Verhandlung, vorausgesetzt, der Plan ist gut vorbereitet und die Zahlen sind belastbar.

Warum Unternehmen in die Krise geraten

Der KSV1870 wertet jedes Jahr die Ursachen aus. 2025 lagen bei 47,2 % der Fälle operative Ursachen vor, etwa Schwächen bei Finanzierung und Liquidität, im Vertrieb oder bei der Kostenstruktur. Dazu kommen Gründungsfehler (18,4 %), strategische Ursachen (11,2 %) und persönliches Verschulden (9,0 %). Nur rund 14 % gehen auf Umstände zurück, die das Unternehmen nicht beeinflussen konnte.

Das ist eine gute Nachricht: Was im Unternehmen entsteht, lässt sich dort auch beheben. Voraussetzung ist, dass die Warnsignale früh erkannt werden. Unser Frühwarn-Check fragt die wichtigsten davon in drei Minuten ab, einschließlich der gesetzlichen URG-Kennzahlen.

Die ersten Schritte

  1. Liquidität planenStellen Sie die Ein- und Auszahlungen der nächsten 13 Wochen gegenüber, Woche für Woche. Das ist die Grundlage jeder weiteren Entscheidung.
  2. Status klärenPrüfen Sie, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest. Bei einer Kapitalgesellschaft gehört eine Fortbestehensprognose dazu.
  3. Zahlungen ordnenAb der Insolvenzreife dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden, die einzelne Gläubiger bevorzugen. Welche Fehler hier besonders teuer werden, steht im Artikel Häufige Fehler in der Krise.
  4. Weg wählenMit den Zahlen auf dem Tisch lässt sich entscheiden, ob eine Einigung ohne Gericht realistisch ist oder ein Verfahren besser schützt.
  5. Förderung nutzenIn Kärnten übernimmt der KWF bis zu 100 % der Erstanalyse, höchstens 7.500 €. Der Antrag muss vor Beginn der Beratung gestellt werden. So läuft die Förderung.

Je früher Sie diese Schritte gehen, desto mehr Wege bleiben offen. Ein vertrauliches Erstgespräch ist dafür ein guter Anfang.

Quellen
  1. KSV1870: Insolvenzstatistik Unternehmen 2025 (13.01.2026)
  2. KSV1870: Unternehmensinsolvenzen 1.–3. Quartal 2026 (16.09.2026)
  3. KSV1870: Insolvenzursachen 2025 (19.05.2026)
  4. AKV EUROPA: Jahresinsolvenzstatistik 2025
  5. Insolvenzordnung §§ 66, 67 (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung)
  6. Insolvenzordnung § 69 (Antragspflicht)
  7. Insolvenzordnung § 141 (Mindestquote Sanierungsplan)
  8. Insolvenzordnung § 169 (Eigenverwaltung)
  9. Restrukturierungsordnung
  10. Unternehmensreorganisationsgesetz
  11. OGH 3 Ob 99/10w (Zahlungsunfähigkeit, 5-%-Schwelle)
  12. OGH RS0064989 (Fortbestehensprognose)
  13. Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 1

Stand Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Vertretung vor Gericht übernehmen Rechtsanwälte.

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