- Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, sonst haften Sie den Gläubigern.
- Ab der Insolvenzreife gilt das Zahlungsverbot, nicht erst nach 60 Tagen. Verbotene Zahlungen müssen ersetzt werden.
- Finanzamt und Sozialversicherung dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere Gläubiger. Lohnsteuer ist immer voll abzuführen.
- Weisungen der Gesellschafter und interne Zuständigkeiten schützen nicht vor der eigenen Haftung.
Die GmbH schützt ihre Gesellschafter. Ihre Geschäftsführer schützt sie in der Krise nur, wenn diese ihre Pflichten kennen und einhalten. Wer zu spät handelt, die falschen Rechnungen bezahlt oder Finanzamt und Sozialversicherung hintanstellt, haftet unter Umständen mit seinem Privatvermögen. Dieser Artikel zeigt die wichtigsten Haftungsgründe und wie Sie sich schützen.
Was hier für den GmbH-Geschäftsführer steht, gilt im Wesentlichen auch für die FlexCo, denn für sie gilt das GmbH-Recht, soweit das FlexCo-Gesetz nichts anderes regelt. Für Vorstände einer AG gelten vergleichbare, teils strengere Regeln (§ 84 AktG).
Die Haftungsgründe im Überblick
| Grund | Rechtsgrundlage | Wem gegenüber | Umfang |
|---|---|---|---|
| Insolvenzantrag zu spät gestellt | § 69 IO | Gläubiger | Quotenschaden der alten, Vertrauensschaden der neuen Gläubiger |
| Zahlungen nach Insolvenzreife | § 25 GmbHG | Gesellschaft, in der Insolvenz der Verwalter | Summe der unzulässigen Zahlungen |
| Kostenvorschuss für das Verfahren | § 72a IO | Insolvenzgericht | bis 4.000 €, auch ohne Verschulden |
| Reorganisation unterlassen | § 22 URG | Gesellschaft | bis 100.000 € je Person |
| Abgaben nicht gleich behandelt | § 9 BAO | Finanzamt | uneinbringliche Abgaben, Lohnsteuer voll |
| Beiträge nicht gleich behandelt | § 67 Abs. 10 ASVG | Sozialversicherung | Differenz zur durchschnittlichen Zahlungsquote |
| Persönliche Bürgschaft | § 1346 ABGB | Bank | voller verbürgter Betrag |
Dazu kommt das Strafrecht, das bei bestimmten Handlungen in der Krise greift. Mehr dazu weiter unten.
Antragspflicht: der wichtigste Termin
Ist eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung den Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern stellen. Bei Zahlungsunfähigkeit nennt das Gesetz als äußerste Grenze 60 Tage nach ihrem Eintritt (§ 69 Abs. 2 IO). Diese Zeit dürfen Sie laut Wirtschaftskammer nur für ernsthafte Sanierungsbemühungen nutzen. Kein schuldhaftes Zögern liegt vor, solange die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben wird.
Die Pflicht trifft jeden Geschäftsführer, auch wenn intern ein anderer für die Finanzen zuständig ist (§ 69 Abs. 3 IO).
Wann ist eine GmbH überschuldet?
Nicht schon dann, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen. Der Oberste Gerichtshof verlangt zusätzlich eine negative Fortbestehensprognose: Überschuldet im Sinne des Insolvenzrechts ist nur, wessen Überleben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert ist. Geprüft werden die Ursachen der Verluste, der Finanzierungsplan und die Aussichten, einschließlich der geplanten Sanierungsmaßnahmen. Eine schriftliche, nachvollziehbare Prognose ist deshalb einer der besten Schutzmechanismen für Geschäftsführer.
Was bei Verspätung droht
Die Antragspflicht schützt die Gläubiger. Wer sie verletzt, haftet ihnen persönlich:
- Altgläubiger, die schon vor der Insolvenzreife Forderungen hatten, können den Quotenschaden verlangen, also das, was sie durch die Verspätung weniger bekommen.
- Neugläubiger, die danach noch geliefert oder geleistet haben, sind so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nie einen Vertrag geschlossen.
Gesellschafter, die den Geschäftsführer anweisen, keinen Antrag zu stellen, haften neuen Gläubigern mit. Außerdem müssen Geschäftsführer, auch ehemalige der letzten drei Monate, einen Vorschuss für die Kosten des Verfahrens von bis zu 4.000 € leisten, unabhängig von einem Verschulden (§ 72a IO).
Das Zahlungsverbot
Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen Geschäftsführer grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten. Wer es trotzdem tut, muss der Gesellschaft den Schaden ersetzen (§ 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG). Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass das Verbot schon ab der materiellen Insolvenz gilt, also ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, und nicht erst nach Ablauf der 60 Tage (OGH 6 Ob 164/16k).
Erlaubt bleiben Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, etwa:
- Geschäfte Zug um Zug, bei denen eine gleichwertige Gegenleistung ins Unternehmen kommt,
- Zahlungen, die während der Antragsfrist für die Fortführung nötig sind,
- die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung.
Als Schaden gilt grundsätzlich die Summe der verbotenen Zahlungen. Wer weniger zahlen will, muss beweisen, dass der Schaden geringer war. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren (§ 25 Abs. 6 GmbHG).
Finanzamt und Sozialversicherung
Abgaben
Geschäftsführer haften persönlich für Abgaben, die wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können (§ 9 BAO). Die wichtigste Pflicht ist die Gleichbehandlung: Reicht das Geld nicht für alle, dürfen Abgaben nicht schlechter behandelt werden als andere Schulden. Kann der Geschäftsführer nicht nachweisen, welcher Betrag auch bei gleichmäßiger Verteilung offen geblieben wäre, kann ihm die Abgabe in voller Höhe vorgeschrieben werden.
Für die Lohnsteuer gilt eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz: Reicht das Geld nicht für die vollen Löhne, sind die Löhne zu kürzen und die Lohnsteuer auf den tatsächlich ausbezahlten Betrag voll abzuführen. Wer Löhne auszahlt, die Lohnsteuer aber nicht, handelt nach der Rechtsprechung schuldhaft.
Sozialversicherung
Auch für Beiträge zur Sozialversicherung haften Geschäftsführer bei schuldhafter Pflichtverletzung (§ 67 Abs. 10 ASVG). Laut Verwaltungsgerichtshof genügt leichte Fahrlässigkeit. Gehaftet wird für die Differenz zwischen der Quote, mit der andere Gläubiger bezahlt wurden, und der Quote, die die Sozialversicherung bekam. Zu den Pflichten gehören auch die Meldepflichten.
Die URG-Haftung
Bei prüfpflichtigen Gesellschaften haften Geschäftsführer mit bis zu 100.000 € je Person, wenn der Abschlussprüfer die Unterschreitung der URG-Kennzahlen gemeldet hat und innerhalb von zwei Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ohne dass ein Reorganisationsverfahren beantragt wurde. Dasselbe gilt, wenn der Jahresabschluss nicht rechtzeitig aufgestellt wurde. Entlasten können ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, der Nachweis einer anderen Insolvenzursache oder ein rechtzeitig beantragtes Restrukturierungsverfahren.
Persönliche Bürgschaften
Viele Geschäftsführer haben für Kredite der GmbH persönlich gebürgt. Hier hilft die Haftungsbeschränkung der GmbH nicht, denn die Bürgschaft ist ein eigener Vertrag. Wichtig: Ein Sanierungsplan der GmbH befreit den Bürgen nicht. Die Bank kann vom Bürgen den vollen Betrag verlangen, auch wenn die Gesellschaft nur die Quote zahlt, es sei denn, sie stimmt ausdrücklich zu (§ 151 IO). Beziehen Sie Ihre Bürgschaften deshalb in jede Sanierungsplanung mit ein.
Strafrechtliche Risiken
Bestimmte Handlungen in der Krise sind strafbar. Geschäftsführer werden dabei wie der Schuldner selbst behandelt (§ 161 StGB):
| Tatbestand | Was gemeint ist | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Betrügerische Krida (§ 156 StGB) | Vermögen verheimlichen, beiseiteschaffen oder zum Schein verringern. Auch die vorsätzliche Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterkredits zählt dazu. | 6 Monate bis 5 Jahre, über 300.000 € Schaden 1 bis 10 Jahre |
| Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) | Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger bevorzugen | bis 2 Jahre |
| Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) | Zum Beispiel Vermögen verschleudern, übermäßiger Aufwand, fehlende Buchhaltung oder Kontrolle, verspätete Jahresabschlüsse | bis 1 Jahr, bei über 1 Mio. € Ausfall bis 2 Jahre |
| Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen (§ 153c StGB) | Einbehaltene Beiträge der Mitarbeiter nicht an die Sozialversicherung abführen | bis 1 Jahr; straffrei bei Nachzahlung oder Vereinbarung bis zum Ende der Verhandlung |
| Betrug (§§ 146 f StGB) | Bestellungen trotz bekannter Zahlungsunfähigkeit, ohne das offenzulegen | je nach Schaden bis 10 Jahre |
Auffällig an § 159 StGB: Schon fehlende Kontrollmaßnahmen, die einen zeitnahen Überblick über die wirtschaftliche Lage geben würden, können kridaträchtig sein. Eine aktuelle Liquiditätsplanung ist also auch strafrechtlich ein Schutz.
Mehrere Geschäftsführer
Eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten hilft nur begrenzt. Jeder Geschäftsführer bleibt verpflichtet, die anderen Bereiche zu überwachen und bei Verdacht einzuschreiten. Die Antragspflicht trifft alle. Für Abgaben haftet zwar grundsätzlich der zuständige Geschäftsführer, der andere aber auch, wenn er trotz Anlass zu Zweifeln untätig bleibt. Wer nur auf dem Papier Geschäftsführer ist, bleibt voll verantwortlich. Umgekehrt kann auch haften, wer ohne Bestellung faktisch die Geschäfte führt.
D&O-Versicherung
Eine D&O-Versicherung deckt typischerweise die Prüfung von Ansprüchen, die Abwehr unberechtigter Forderungen und berechtigte Schadenersatzansprüche wegen reiner Vermögensschäden, jeweils bis zur Versicherungssumme. Maßgeblich ist meist, wann der Anspruch erhoben wird, nicht wann der Fehler passiert ist. Ausgeschlossen sind regelmäßig wissentliche Pflichtverletzungen. Eine Versicherung, die erst in der Krise abgeschlossen wird, hilft oft wenig, weil bekannte Umstände ausgeschlossen sein können. Welche Risiken genau gedeckt sind, hängt von den Bedingungen ab.
So schützen Sie sich
- Lage laufend kennenEine rollierende Liquiditätsplanung für mindestens 13 Wochen und die URG-Kennzahlen jedes Jahr. Wer früh Bescheid weiß, hat Zeit für Entscheidungen.
- Schriftlich prüfen und festhaltenBei Verlusten eine Fortbestehensprognose erstellen und dokumentieren, wann Sie welche Informationen hatten. Das ist auch die „angemessene Information“, die das Gesetz für unternehmerische Entscheidungen verlangt (§ 25 Abs. 1a GmbHG).
- Gleich behandelnFinanzamt und Sozialversicherung nicht hintanstellen, Lohnsteuer und Dienstnehmerbeiträge immer abführen, die Verteilung dokumentieren.
- Ab der Insolvenzreife nur noch Zulässiges zahlenUnd den Antrag ohne schuldhaftes Zögern stellen oder ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung sorgfältig vorbereiten.
- Früh Hilfe holenEin unabhängiger Blick von außen kostet weniger als jede Haftung. In Kärnten fördert der KWF die Erstanalyse mit bis zu 100 %.
Welche Entscheidungen in der Praxis besonders oft zur Haftung führen, steht im Artikel Häufige Fehler in der Krise.
- Insolvenzordnung § 69 (Antragspflicht)
- Insolvenzordnung § 72a (Kostenvorschuss)
- GmbHG § 25
- OGH 6 Ob 164/16k (Zahlungsverbot)
- OGH RS0122035 (Alt- und Neugläubiger)
- OGH RS0064962 (Fortbestehensprognose)
- BAO § 9 (Haftung für Abgaben)
- ASVG § 67 (Haftung für Beiträge)
- VwGH Ra 2021/08/0038
- Unternehmensreorganisationsgesetz
- StGB §§ 153c, 156, 158, 159
- Insolvenzordnung § 151 (Bürgen)
- WKO: Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz
Stand Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Vertretung vor Gericht übernehmen Rechtsanwälte.
