- Ohne Gericht und ohne Veröffentlichung: Sie vereinbaren mit jedem Gläubiger einzeln Stundung, Raten oder Teilverzicht.
- Jeder betroffene Gläubiger muss zustimmen. Ein einzelner kann die Lösung blockieren.
- Ist das Unternehmen schon zahlungsunfähig, muss die Einigung ohne schuldhaftes Zögern gelingen, spätestens binnen 60 Tagen.
- Ein schriftliches Sanierungskonzept überzeugt Gläubiger und schützt vor Anfechtungen, falls es später doch zum Verfahren kommt.
Die außergerichtliche Sanierung ist der leiseste Weg aus der Krise. Kein Gericht, keine Veröffentlichung, keine Verwalter: Sie verhandeln direkt mit Bank, Lieferanten und Behörden und vereinbaren mit jedem einzeln, wie es weitergeht. Das ist diskret und schnell, verlangt aber gute Vorbereitung und die Zustimmung aller Beteiligten.
Was eine außergerichtliche Sanierung ist
Rechtlich ist die außergerichtliche Sanierung kein Verfahren, sondern eine Reihe von Verträgen. Mit jedem Gläubiger wird eine eigene Vereinbarung geschlossen, etwa eine Stundung, eine Ratenzahlung oder ein teilweiser Verzicht. Das Gericht ist nicht beteiligt, und nichts davon wird öffentlich bekannt. Die Wirtschaftskammer spricht auch vom außergerichtlichen Ausgleich.
- Gericht
- keines
- Öffentlich
- neinkeine Ediktsdatei
- Zustimmung
- allejeder Gläubiger einzeln
Für wen sie passt
Am besten funktioniert die außergerichtliche Sanierung, solange das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist und die Zahl der wichtigen Gläubiger überschaubar bleibt: die Hausbank, ein paar große Lieferanten, der Vermieter. Je früher Sie das Gespräch suchen, desto eher sind die Gläubiger bereit mitzugehen.
Ist die Zahlungsunfähigkeit schon eingetreten, bleibt nur ein enges Fenster. Die Einigung muss dann ohne schuldhaftes Zögern gelingen, spätestens innerhalb von 60 Tagen (§ 69 IO). Gelingt sie nicht, ist der Insolvenzantrag Pflicht. Laut Wirtschaftskammer braucht es in diesem Fall eine Einigung mit allen Gläubigern, denn schon eine einzige unbezahlte fällige Forderung kann die Zahlungsunfähigkeit begründen.
So läuft sie ab
- KrisendiagnoseZuerst steht die Frage, ob bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Dazu gehören ein Status und bei Kapitalgesellschaften eine Fortbestehensprognose mit einem Finanzplan, in der Regel für zwölf Monate.
- SanierungskonzeptDas Konzept zeigt, woran es liegt, was sich ändert und warum das Unternehmen danach tragfähig ist. Es ist Ihr wichtigstes Argument gegenüber den Gläubigern.
- Gläubigerliste und AngebotAlle Verbindlichkeiten werden erfasst und bewertet. Daraus entsteht ein Angebot: Wer bekommt was, bis wann? Grundsätzlich sind alle Gläubiger gleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung ist laut Wirtschaftskammer nur zulässig, wenn die schlechter Gestellten davon wissen und zustimmen.
- VerhandlungTypische Instrumente sind Stundung, Ratenzahlung und Teilverzicht. Bei Überschuldung kann ein Gesellschafter oder ein anderer Gläubiger einen qualifizierten Rangrücktritt erklären. Seine Forderung zählt dann bei der Überschuldungsprüfung nicht mehr mit (§ 67 Abs. 3 IO).
- Schriftliche VereinbarungenJede Einigung wird schriftlich festgehalten und anschließend eingehalten. Neue Finanzierungen und Beiträge der Gesellschafter werden abgesichert, mehr dazu unten bei den Risiken.
Finanzamt, Sozialversicherung und Mitarbeiter
Öffentliche Gläubiger folgen eigenen Regeln. Das Finanzamt kann auf Antrag eine Stundung oder Ratenzahlung bewilligen, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte wäre und die Abgaben dadurch nicht gefährdet werden (§ 212 BAO). Dafür fallen Stundungszinsen an, derzeit 4,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ein Erlass ist nur als Nachsicht wegen Unbilligkeit möglich (§ 236 BAO).
Die Sozialversicherung stimmt laut Wirtschaftskammer einem Verzicht in der Regel nicht zu, weil sie auf ihre Ansprüche gesetzlich nicht verzichten darf. Ratenvereinbarungen sind aber möglich. Die Forderungen der Mitarbeiter werden in der Praxis meist voll bezahlt.
Die Risiken
Ein Gläubiger kann alles blockieren
Weil jeder Gläubiger nur an das gebunden ist, was er selbst unterschreibt, gibt es keine Mehrheitsentscheidung. Es gibt auch keinen Schutz vor Exekutionen und keine Sperre gegen Vertragskündigungen. Diese Schutzinstrumente wirken erst in einem gerichtlichen Verfahren.
Anfechtung, wenn die Sanierung scheitert
Kommt es später doch zum Insolvenzverfahren, kann der Insolvenzverwalter bestimmte Zahlungen aus der Sanierungsphase anfechten und zurückfordern. Besonders relevant ist § 31 IO: Zahlungen und Geschäfte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung, wenn der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit kannte oder kennen musste. Bei mittelbar nachteiligen Geschäften, etwa einem Sanierungskredit, kommt es zusätzlich darauf an, ob der Nachteil vorhersehbar war. Das Gesetz sagt dazu ausdrücklich, dass das insbesondere dann gilt, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war.
Ein schlüssiges, schriftlich dokumentiertes Sanierungskonzept ist deshalb auch ein Schutz für alle, die in der Krise mitfinanzieren.
Geld von Gesellschaftern
Gewährt ein Gesellschafter mit mindestens 25 % oder beherrschendem Einfluss der Gesellschaft in der Krise einen Kredit, gilt dieser als eigenkapitalersetzend (§§ 1, 5 EKEG). Er darf dann erst zurückbezahlt werden, wenn die Gesellschaft saniert ist. Als Krise gelten dabei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder das Unterschreiten der URG-Kennzahlen. Ausgenommen sind unter anderem Geldkredite für höchstens 60 Tage und die Stundung eines Kredits, der schon vor der Krise bestand (§ 3 EKEG).
Steigt ein neuer Investor ein, um die Krise zu überwinden, sind seine im Rahmen eines Sanierungskonzepts neu gewährten Kredite nicht eigenkapitalersetzend (§ 13 EKEG). Auch hier ist das Konzept also mehr als ein Papier für die Bank.
Vorteile und Nachteile
- Vertraulich, keine Veröffentlichung
- Schneller als ein gerichtliches Verfahren
- Flexibel, keine Mindestquote
- Kein Imageschaden durch ein Insolvenzverfahren
- Jeder Gläubiger muss zustimmen
- Kein Schutz vor Exekution und Vertragskündigung
- Anfechtungsrisiko, wenn die Sanierung scheitert
- Läuft bereits die 60-Tage-Frist, bleibt wenig Zeit
Wenn ein Gläubiger nicht mitgeht
Blockiert ein einzelner Gläubiger, gibt es Verfahren, in denen die Mehrheit entscheidet. Ist das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig, bietet die Restrukturierung nach der ReO einen vertraulichen gerichtlichen Rahmen mit Mehrheitsabstimmung. Ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, ist das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der nächste Schritt, in dem Sie die Führung behalten.
Gute außergerichtliche Sanierungen haben diesen Plan B von Beginn an in der Schublade. Das macht auch die Verhandlung leichter: Gläubiger stimmen eher zu, wenn sie sehen, dass die Alternative für sie schlechter wäre.
- WKO: Außergerichtlicher Ausgleich
- Insolvenzordnung § 31 (Anfechtung)
- Insolvenzordnung § 67 (Überschuldung, Rangrücktritt)
- Insolvenzordnung § 69 (Antragspflicht)
- Eigenkapitalersatz-Gesetz
- BAO § 212 (Zahlungserleichterung)
- BAO § 236 (Nachsicht)
- BAO § 211a (Anfechtungsausschluss seit 2026)
- ASVG § 65 (Anfechtungsausschluss seit 2026)
Stand Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Vertretung vor Gericht übernehmen Rechtsanwälte.
