Wege aus der Krise

Reorganisation nach dem URG

Eigenmittelquote unter 8 %, Schuldentilgung über 15 Jahre: was die gesetzlichen Warnwerte bedeuten und was daraus folgt.

5 Min. LesezeitStand: Oktober 2026URG
Kurz gesagt
  • Das URG nennt zwei Warnwerte: Eigenmittelquote unter 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre. Beide zusammen begründen die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs.
  • Bei prüfpflichtigen Gesellschaften haften Geschäftsführer mit bis zu 100.000 € je Person, wenn sie auf den Prüferbericht nicht reagieren.
  • Das Reorganisationsverfahren ist vertraulich und schützt Reorganisationsmaßnahmen, Gläubiger sind aber nur gebunden, wenn sie zustimmen.
  • Die Kennzahlen sind auch für kleine GmbH ein wertvolles Frühwarnsystem.

Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) ist vor allem für zwei Zahlen bekannt: die Eigenmittelquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer. Sie sind die einzigen gesetzlichen Warnwerte für die Krise eines Unternehmens in Österreich. Dazu regelt das URG ein eigenes, vertrauliches Reorganisationsverfahren und eine persönliche Haftung der Geschäftsführung, wenn die Warnsignale übergangen werden.

Die zwei Kennzahlen

Das Gesetz vermutet einen Reorganisationsbedarf, wenn beide Kennzahlen gleichzeitig überschritten sind (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG):

Eigenmittelquote
unter 8 %§ 23 URG
Fiktive Schuldentilgungsdauer
über 15 Jahre§ 24 URG
Haftung bei Untätigkeit
100.000 €höchstens, je Person

Eigenmittelquote

Die Eigenmittelquote setzt das Eigenkapital laut Bilanz ins Verhältnis zum Gesamtkapital. Erhaltene Anzahlungen, die von den Vorräten abgezogen werden dürfen, werden vom Gesamtkapital abgezogen. Vereinfacht: Wie viel des Unternehmens gehört wirklich dem Unternehmen?

Fiktive Schuldentilgungsdauer

Sie zeigt, wie viele Jahre das Unternehmen bräuchte, um seine Schulden aus dem laufenden Mittelüberschuss zurückzuzahlen. Dafür werden Rückstellungen und Verbindlichkeiten addiert, die flüssigen Mittel und bestimmte Wertpapiere abgezogen. Das Ergebnis wird durch den Mittelüberschuss des Jahres geteilt, also Jahresergebnis plus Abschreibungen, bereinigt um einige Sonderposten.

Wer davon erfährt

Bei prüfpflichtigen Gesellschaften muss der Abschlussprüfer unverzüglich berichten, wenn beide Werte überschritten sind, und die Kennzahlen angeben (§ 273 Abs. 3 UGB). Prüfpflichtig sind alle Kapitalgesellschaften außer kleinen GmbH ohne Aufsichtsratspflicht (§ 268 UGB). Klein ist eine GmbH, wenn sie zwei der drei Grenzen nicht überschreitet: 6,25 Mio. € Bilanzsumme, 12,5 Mio. € Umsatz, 50 Arbeitnehmer (§ 221 UGB).

Kleine GmbH bekommen also keinen Prüferbericht. Die Kennzahlen gelten für sie trotzdem, etwa im Eigenkapitalersatzrecht. Rechnen Sie sie deshalb jedes Jahr selbst nach, unser Frühwarn-Check fragt sie mit ab.

Die persönliche Haftung nach § 22 URG

Wird über eine prüfpflichtige Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet, haften die Geschäftsführer bzw. Vorstände gegenüber der Gesellschaft für die Schulden, die durch die Masse nicht gedeckt sind, mit bis zu 100.000 € je Person. Voraussetzung ist, dass sie in den letzten zwei Jahren vor dem Insolvenzantrag

  • einen Prüfbericht mit den überschrittenen Kennzahlen erhalten und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder es nicht ordentlich fortgeführt haben, oder
  • den Jahresabschluss nicht rechtzeitig aufgestellt oder die Prüfung nicht rechtzeitig beauftragt haben.

Bei einer GmbH & Co KG trifft die Haftung die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Verweigern Aufsichtsrat oder Gesellschafter die Zustimmung zum Verfahren oder weisen sie die Geschäftsführung an, keines einzuleiten, haften stattdessen sie, ebenfalls bis 100.000 € je Person (§ 25 URG). Geltend machen kann die Haftung nur der Insolvenzverwalter.

Wie die Haftung entfällt

  • Gutachten: Die Geschäftsführung holt unverzüglich das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers ein, das keinen Reorganisationsbedarf sieht. Es muss unter anderem auf die Fortbestehensprognose und auf stille Reserven eingehen (§ 26 URG).
  • Andere Ursache: Es wird bewiesen, dass die Insolvenz aus anderen Gründen eingetreten ist (§ 27 URG).
  • Restrukturierungsverfahren: Statt eines Reorganisationsverfahrens wird unverzüglich ein Restrukturierungsverfahren nach der ReO beantragt und ordentlich fortgeführt (§ 25 Abs. 2 ReO).

Das Reorganisationsverfahren

Das Verfahren steht Unternehmern offen, deren Unternehmen der Reorganisation bedarf, die aber noch nicht insolvent sind (§ 1 URG). Banken, Versicherungen und einige andere Finanzunternehmen sind ausgenommen.

  1. Antrag beim LandesgerichtSie erklären, nicht insolvent zu sein, und machen den Reorganisationsbedarf glaubhaft, etwa mit den Jahresabschlüssen der letzten drei Jahre (§ 4 URG).
  2. EinleitungDas Gericht bestellt einen Reorganisationsprüfer und legt einen Kostenvorschuss fest. Laut Wirtschaftskammer liegt er bei rund 7.000 €, gesetzlich festgelegt ist die Höhe nicht.
  3. ReorganisationsplanBinnen 60 Tagen, verlängerbar um höchstens 30 Tage, legen Sie den Plan vor: Ursachen, Maßnahmen, Erfolgsaussichten, Auswirkungen auf die Mitarbeiter und den Zeitraum, der möglichst zwei Jahre nicht übersteigen soll (§§ 5, 6 URG).
  4. ZustimmungWer in den Plan einbezogen wird, etwa die Bank, muss zustimmen. Der Nachweis wird mit dem Plan vorgelegt (§ 7 URG).
  5. Gutachten und AbschlussDer Prüfer begutachtet den Plan binnen 30 Tagen. Fällt das Gutachten positiv aus, wird das Verfahren aufgehoben, und Sie setzen den Plan um, mit halbjährlichen Berichten an die Beteiligten.

Was das Verfahren bringt

  • Vertraulichkeit: Die Einleitung wird nicht öffentlich bekannt gemacht (§ 5 Abs. 3 URG).
  • Anfechtungsschutz: Überbrückungs- und Reorganisationsmaßnahmen sind in einem späteren Insolvenzverfahren geschützt (§ 20 URG).
  • Kein Eigenkapitalersatz: Reorganisationskredite von Gesellschaftern fallen nicht unter das Eigenkapitalersatzrecht (§ 21 URG).
  • Vertragsschutz: Klauseln, die bei Einleitung eine Kündigung oder Fälligstellung vorsehen, sind unwirksam (§ 19 URG).
  • Haftungsschutz: Das Verfahren ist der gesetzlich vorgesehene Weg, die Haftung nach § 22 URG zu vermeiden.

Wo die Grenzen liegen

Gläubiger können im URG-Verfahren nicht überstimmt werden, und es gibt keinen Schutz vor Exekutionen. Wird während des Verfahrens eine Insolvenz festgestellt, wird es eingestellt. Der Kreditschutzverband KSV1870 schrieb 2021, das URG finde in der Praxis kaum Anwendung.

Was das für Sie bedeutet

Auch wenn das Reorganisationsverfahren selten genutzt wird, sind die Kennzahlen des URG eines der besten Frühwarnsysteme, die es gibt. Wer sie jährlich kennt, gewinnt Zeit, und Zeit ist in der Krise die wertvollste Ressource. Liegen beide Werte über der Schwelle, haben Sie drei Möglichkeiten: ein Gutachten, das den Reorganisationsbedarf begründet verneint, ein Reorganisationsverfahren oder ein Restrukturierungsverfahren, in dem auch Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger möglich sind.

Quellen
  1. Unternehmensreorganisationsgesetz
  2. UGB § 221 (Größenklassen)
  3. UGB § 273 (Bericht des Abschlussprüfers)
  4. Restrukturierungsordnung § 25
  5. WKO: Schnellübersicht Insolvenzverfahren
  6. KSV1870: ReO – geheimes Neuland (2021)

Stand Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Vertretung vor Gericht übernehmen Rechtsanwälte.

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