Wege aus der Krise

Restrukturierung nach der ReO

Seit 2021 können Unternehmen ihre Schulden vor Gericht neu ordnen, bevor sie zahlungsunfähig sind, meist ohne Öffentlichkeit.

5 Min. LesezeitStand: Oktober 2026ReO
Kurz gesagt
  • Das Verfahren setzt eine wahrscheinliche Insolvenz voraus. Wer schon zahlungsunfähig ist, kann es nicht nutzen.
  • Die Gläubiger stimmen in Klassen ab: Kopfmehrheit und 75 % der Forderungen je Klasse. Eine Mindestquote gibt es nicht.
  • Eine Vollstreckungssperre schützt bis zu drei, insgesamt höchstens sechs Monate. Arbeitnehmerforderungen bleiben unberührt.
  • Das reguläre Verfahren ist nicht öffentlich. Nur das europäische Verfahren wird in der Ediktsdatei bekannt gemacht.

Seit 17. Juli 2021 gibt es in Österreich ein Verfahren, das früher ansetzt als jede Insolvenz: das Restrukturierungsverfahren nach der Restrukturierungsordnung (ReO). Es setzt eine EU-Richtlinie um und soll Unternehmen helfen, ihre Schulden vor Gericht neu zu ordnen, bevor sie zahlungsunfähig werden. Die Geschäftsführung bleibt am Ruder, die Gläubiger entscheiden mit Mehrheit, und in der Regel erfährt die Öffentlichkeit nichts davon.

Für wen das Verfahren gedacht ist

Voraussetzung ist eine wahrscheinliche Insolvenz (§ 6 ReO). Sie liegt vor, wenn der Bestand des Unternehmens ohne Restrukturierung gefährdet wäre, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Sie wird vermutet, wenn die Eigenmittelquote unter 8 % liegt und die fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahren, also bei den Kennzahlen des URG.

Wichtig ist die Grenze nach unten: Wer bereits zahlungsunfähig ist, kann das Verfahren nicht nutzen. Ergibt sich die Zahlungsunfähigkeit offenkundig aus den Exekutionsdaten, ist der Antrag unzulässig, und eine Vollstreckungssperre wird bei Zahlungsunfähigkeit verweigert. Eine Überschuldung schließt das Verfahren dagegen nicht aus.

Ausgeschlossen ist das Verfahren außerdem, wenn bereits ein Insolvenzverfahren läuft oder vor weniger als sieben Jahren ein Restrukturierungs- oder Sanierungsplan bestätigt wurde. Banken, Versicherungen und Privatpersonen, die keine Unternehmer sind, können es nicht nutzen.

Mehrheit je Gläubigerklasse
75 %der Forderungen, plus Kopfmehrheit
Vollstreckungssperre
3 Monatehöchstens 6 insgesamt
Mindestquote
keineSchutz durch Gläubigerinteresse

So läuft das Verfahren ab

  1. Antrag beim LandesgerichtDem Antrag liegen ein Restrukturierungsplan oder ein Restrukturierungskonzept bei, ein unterschriebener Finanzplan für die nächsten 90 Tage und die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre (§ 7 ReO). Fehlt etwas, gibt das Gericht höchstens 14 Tage zur Verbesserung.
  2. Konzept, dann PlanWird zunächst nur ein Konzept vorgelegt, setzt das Gericht eine Frist von höchstens 60 Tagen für den fertigen Plan (§ 8 ReO).
  3. Schutz beantragenMit dem Antrag kann eine Vollstreckungssperre beantragt werden, dazu die Genehmigung einer Zwischenfinanzierung oder bestimmter Geschäfte, zum Beispiel für Beraterkosten (§§ 18 ff ReO).
  4. RestrukturierungsbeauftragterDas Gericht bestellt ihn, wenn es zum Schutz der Gläubiger nötig ist, bei einem klassenübergreifenden Cram-down oder auf Antrag (§ 9 ReO). Er prüft unter anderem den Finanzplan.
  5. Plan mit VergleichsrechnungDer Plan enthält eine Bewertung des Unternehmens bei Fortführung und bei Liquidation, einen Finanzplan für die Laufzeit, eine bedingte Fortbestehensprognose und den Vergleich mit einem Insolvenzverfahren (§ 27 ReO).
  6. AbstimmungDie Tagsatzung findet in der Regel 30 bis 60 Tage nach Vorlage des Plans statt, die Gläubiger bekommen ihn mindestens zwei Wochen vorher. Die Teilnahme per Video ist möglich (§ 31 ReO).
  7. BestätigungDas Gericht bestätigt den angenommenen Plan. Mit Rechtskraft ist das Verfahren aufgehoben, und der Plan bindet die einbezogenen Gläubiger.

Gläubigerklassen und Mehrheiten

Die Gläubiger werden in Klassen eingeteilt, etwa besicherte, unbesicherte und kleine Gläubiger mit Forderungen unter 10.000 €. In jeder Klasse muss die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmen, die zusammen mindestens 75 % der Forderungen der Anwesenden halten (§ 33 ReO). Kleine Unternehmen, die zwei der drei Größengrenzen für kleine Gesellschaften nach § 221 UGB nicht überschreiten, müssen keine Klassen bilden.

Lehnt eine Klasse ab, kann das Gericht den Plan unter strengen Voraussetzungen trotzdem bestätigen. Dieser Cram-down setzt unter anderem voraus, dass eine Mehrheit der Klassen zustimmt, darunter die besicherten Gläubiger oder Klassen, die in einem Insolvenzverfahren eine Quote erhalten würden. Dann muss außerdem ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt sein (§ 36 ReO).

Wer betroffen ist und wer nicht

Anders als im Insolvenzverfahren müssen nicht alle Gläubiger einbezogen werden. Sie wählen aus, wessen Forderungen Sie neu ordnen, und begründen das im Plan. Nicht einbezogen werden können die Forderungen der Arbeitnehmer, Beiträge zur Mitarbeitervorsorge, Geldstrafen und Unterhalt (§ 3 ReO). Löhne und Gehälter laufen also unverändert weiter. Finanzamt und Sozialversicherung können dagegen einbezogen werden.

Schutz während des Verfahrens

  • Vollstreckungssperre: Für höchstens drei Monate, insgesamt höchstens sechs, dürfen die betroffenen Gläubiger nicht exekutieren, auch nicht aus Sicherheiten (§§ 20, 22 ReO).
  • Vertragsschutz: Wichtige Verträge dürfen wegen alter Schulden nicht gekündigt oder verweigert werden. Klauseln, die an den Antrag anknüpfen, sind unwirksam (§ 26 ReO).
  • Insolvenzschutz: Während der Sperre ruht die Pflicht, wegen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 24 ReO). Die Pflicht bei Zahlungsunfähigkeit bleibt bestehen.
  • Haftungserleichterung: Während der Sperre entfällt die Haftung der Geschäftsführung für Zahlungen nach Eintritt der Überschuldung, nicht aber für Zahlungen an betroffene Gläubiger. Auch die URG-Haftung entfällt (§ 25 ReO).
  • Anfechtungsschutz: Gerichtlich genehmigte Zwischenfinanzierungen und neue Finanzierungen im bestätigten Plan sind in einem späteren Insolvenzverfahren weitgehend geschützt (§§ 36a, 36b IO).

Zwei Sonderformen

Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren

Betrifft die Neuordnung nur Finanzgläubiger, etwa Banken, und haben diese bereits vorab mit mindestens 75 % der Forderungen in jeder Klasse unterschrieben, bestätigt das Gericht die Vereinbarung ohne Tagsatzung (§ 45 ReO). Die Zustimmungen dürfen höchstens 14 Tage alt sein. Nötig ist die Bestätigung eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Eine Vollstreckungssperre gibt es in dieser Form nicht.

Europäisches Restrukturierungsverfahren

Auf Antrag wird das Verfahren öffentlich in der Ediktsdatei bekannt gemacht (§ 44 ReO). Dafür ist eine Vollstreckungssperre gegen alle Gläubiger möglich, und das Verfahren wird in der gesamten EU anerkannt. Das erste europäische Restrukturierungsverfahren in Österreich leitete im November 2024 die Pierer Industrie AG beim Landesgericht Wels ein.

Vertraulich oder öffentlich?

Das reguläre Verfahren wird nicht öffentlich bekannt gemacht. Der Einleitungsbeschluss geht nur an Sie. Die betroffenen Gläubiger erfahren davon, weil ihnen Plan, Sperre und Ladung zugestellt werden. Lieferanten, Kunden und Mitbewerber, die nicht einbezogen sind, bekommen davon in der Regel nichts mit.

Vor- und Nachteile

Vorteile
  • Früher Einstieg, vor der Zahlungsunfähigkeit
  • Geschäftsführung bleibt am Ruder
  • Mehrheitsentscheidung statt Einstimmigkeit
  • Vertraulich, gezielte Auswahl der Gläubiger
Nachteile
  • Nicht mehr möglich, wenn Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist
  • Aufwendige Unterlagen: Bewertung, Fortbestehensprognose, Vergleichsrechnung
  • Arbeitnehmerforderungen bleiben außen vor
  • Kosten für Beauftragten und Sachverständige

In der Praxis wird die ReO bisher selten genutzt. Für Unternehmen, deren Probleme vor allem bei einigen großen Gläubigern liegen, etwa bei Banken oder Leasinggebern, kann sie trotzdem der passende Weg sein. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Das Verfahren muss beginnen, solange die Zahlungsfähigkeit noch besteht.

Quellen
  1. Restrukturierungsordnung
  2. Insolvenzordnung §§ 36a, 36b (Anfechtungsschutz)
  3. Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 950 d.B.)
  4. KSV1870: Pierer Industrie AG, Europäisches Restrukturierungsverfahren
  5. KSV1870: ReO – geheimes Neuland (2021)

Stand Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Vertretung vor Gericht übernehmen Rechtsanwälte.

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