- Sie führen das Unternehmen weiter, ein Sanierungsverwalter überwacht. Möglich schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit.
- Der Sanierungsplan muss mindestens 30 % binnen zwei Jahren bieten und binnen 90 Tagen angenommen werden.
- Alle Unterlagen, darunter ein Finanzplan für 90 Tage, müssen schon mit dem Antrag vollständig sein.
- Verträge sind sechs Monate lang vor Kündigung wegen der Insolvenz geschützt.
Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Weg für Unternehmer, die trotz Insolvenz selbst am Steuer bleiben wollen. Sie führen den Betrieb weiter, ein Sanierungsverwalter schaut mit, und am Ende steht ein Sanierungsplan, der das Unternehmen von einem großen Teil seiner Schulden befreit. Der Preis dafür: eine höhere Mindestquote und eine sehr gute Vorbereitung.
Was das Verfahren ist
Es ist ein gerichtliches Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner die Insolvenzmasse selbst verwaltet, unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters (§ 169 IO). Ziel ist ein Sanierungsplan: Die Gläubiger erhalten eine Quote von mindestens 30 % ihrer Forderungen, zahlbar binnen zwei Jahren, und verzichten auf den Rest.
- Mindestquote
- 30 %binnen 2 Jahren
- Annahme des Plans
- 90 Tagenach Eröffnung
- Mehrheit
- Köpfe und Summeje mehr als die Hälfte
Für wen es passt
Das Verfahren steht Unternehmen jeder Rechtsform offen, auch Einzelunternehmern. Beantragen kann es nur der Schuldner selbst, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber auch schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 167 IO). Wer früh dran ist, hat also mehr Spielraum. Solange Sie die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betreiben, gilt der Insolvenzantrag außerdem nicht als schuldhaft verzögert (§ 69 Abs. 2 IO).
Das Verfahren passt besonders, wenn das Geschäftsmodell im Kern funktioniert, die Kunden bleiben wollen und die Geschäftsführung das Vertrauen der Gläubiger hat. Zuständig ist das Landesgericht, in Kärnten das Landesgericht Klagenfurt.
Was der Antrag braucht
Die Eigenverwaltung gibt es nur, wenn die Unterlagen schon bei der Antragstellung vollständig sind (§ 169 IO). Dazu gehören:
- ein Sanierungsplan mit einer Quote von mindestens 30 %, zahlbar binnen zwei Jahren ab Annahme,
- ein genaues Vermögensverzeichnis,
- ein Status mit bewerteten Vermögenswerten und allen Verbindlichkeiten,
- ein Finanzplan für die folgenden 90 Tage,
- ein Verzeichnis der zu Verständigenden,
- Angaben, wie die Quote finanziert wird, welche Reorganisations- und Finanzierungsmaßnahmen nötig sind und wie viele Mitarbeiter beschäftigt sind,
- die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre.
So läuft das Verfahren ab
- EröffnungDas Gericht eröffnet das Verfahren, bestellt den Sanierungsverwalter und macht beides in der Ediktsdatei bekannt, mit dem Hinweis auf die Eigenverwaltung.
- Prüfung durch den VerwalterEr überprüft die wirtschaftliche Lage und berichtet, ob der Finanzplan eingehalten werden kann und der Sanierungsplan erfüllbar ist.
- Erste GläubigerversammlungSie findet in der Regel binnen drei Wochen nach Eröffnung statt.
- SanierungsplantagsatzungIn der Regel 60 bis 90 Tage nach Eröffnung stimmen die Gläubiger über den Plan ab (§ 168 IO).
- Bestätigung und AufhebungDas Gericht bestätigt den angenommenen Plan, wenn die Kosten des Verfahrens und fällige Masseforderungen bezahlt sind. Mit Rechtskraft ist das Verfahren aufgehoben.
- ErfüllungSie zahlen die Quote wie im Plan vereinbart, höchstens über zwei Jahre.
Wie viel Sie selbst entscheiden
Im laufenden Geschäft handeln Sie selbst. Für Geschäfte außerhalb des gewöhnlichen Betriebs und für die Auflösung von Verträgen brauchen Sie die Zustimmung des Sanierungsverwalters. Bestimmte Aufgaben bleiben ihm vorbehalten, etwa die Prüfung der Forderungen, Anfechtungen und der Verkauf des Unternehmens (§§ 171, 172 IO).
Die Abstimmung
Der Plan ist angenommen, wenn zwei Mehrheiten zustimmen (§ 147 IO):
- die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, und
- Gläubiger, die zusammen mehr als die Hälfte der Forderungen der Anwesenden halten.
Wird nur eine der beiden Mehrheiten erreicht, können Sie eine neuerliche Abstimmung beantragen. Nahe Angehörige zählen nur mit, wenn sie dagegen stimmen. Der bestätigte Plan wirkt auch gegenüber Gläubigern, die nicht zugestimmt haben.
Wann die Eigenverwaltung entzogen wird
Das Gericht entzieht die Eigenverwaltung unter anderem, wenn (§ 170 IO)
- Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind,
- der Finanzplan nicht eingehalten werden kann,
- der Status unrichtig ist,
- laufende Kosten des Verfahrens, sogenannte Masseforderungen, nicht pünktlich bezahlt werden,
- der Plan nicht binnen 90 Tagen angenommen wird.
Das Verfahren läuft dann als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung weiter. Der Entzug wird öffentlich bekannt gemacht.
Schutz für den Betrieb
- Verträge bleiben: Vertragspartner dürfen Verträge bis sechs Monate nach Eröffnung nur aus wichtigem Grund auflösen, wenn sonst die Fortführung gefährdet wäre. Eine verschlechterte Lage oder alte Rückstände sind kein wichtiger Grund. Ausgenommen sind Kreditzusagen und Arbeitsverträge (§ 25a IO).
- Insolvenzklauseln sind unwirksam: Vereinbarungen, die bei Eröffnung einen Rücktritt erlauben, gelten nicht (§ 25b IO).
- Sicherheiten: Gläubiger mit Sicherungs- oder Eigentumsrechten können sechs Monate lang keine Herausgabe verlangen, wenn das die Fortführung gefährdet (§ 11 IO).
- Personal: In Bereichen, die eingeschränkt werden, können Sie binnen eines Monats nach Bekanntmachung mit Zustimmung des Verwalters kündigen (§ 25 IO). Die Mitarbeiter sind über den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgesichert.
Vor- und Nachteile
- Sie führen das Unternehmen weiter
- Schutz vor Vertragskündigungen und Herausgabe
- Mehrheit genügt, Plan bindet alle
- Kurzes Verfahren, rund 90 Tage bis zur Abstimmung
- Mindestquote 30 % statt 20 %
- Vollständige Unterlagen schon vor dem Antrag
- Öffentlich in der Ediktsdatei
- Entzug bei Abweichungen vom Finanzplan
In der Praxis ist diese Verfahrensart selten. Laut KSV1870 waren es im ersten Halbjahr 2026 österreichweit 32 Verfahren, in Kärnten zwei. Das liegt weniger am Verfahren als am Zeitpunkt: Die Eigenverwaltung setzt voraus, dass Unterlagen, Finanzplan und Quote stehen, bevor der Antrag gestellt wird. Wer zu spät kommt, landet im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung oder im Konkurs.
Stand Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Vertretung vor Gericht übernehmen Rechtsanwälte.
