- Ein Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltung, das Ziel bleibt aber die Fortführung des Unternehmens.
- Der Sanierungsplan muss mindestens 20 % binnen zwei Jahren bieten. Angenommen ist er mit Kopf- und Summenmehrheit.
- Scheitert der Plan, wird das Verfahren zum Konkurs. Auch dort ist ein Sanierungsplan bis zur Aufhebung noch möglich.
- Wer mit den Planraten in Verzug gerät, riskiert das Wiederaufleben der Schulden gegenüber dem betroffenen Gläubiger.
Nicht jedes Insolvenzverfahren endet mit der Schließung. Im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung übernimmt zwar ein Insolvenzverwalter die Verwaltung, das Ziel bleibt aber die Rettung des Unternehmens. Mit einer Mindestquote von 20 % ist die Hürde niedriger als mit Eigenverwaltung. Und selbst aus einem Konkurs heraus ist ein Sanierungsplan noch möglich.
Was das Verfahren ist
Ein Insolvenzverfahren heißt Sanierungsverfahren, wenn der Schuldner schon mit dem Eröffnungsantrag einen zulässigen Sanierungsplan vorlegt (§ 167 IO). Ohne Eigenverwaltung übernimmt ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter die Verwaltung des Vermögens. Der Schuldner verliert die Verfügungsmacht, das Unternehmen läuft aber in der Regel weiter.
- Mindestquote
- 20 %binnen 2 Jahren
- Abstimmung
- 60–90 Tagenach Eröffnung
- Verwaltung
- Verwaltervom Gericht bestellt
Für wen es passt
Das Verfahren steht wie das Verfahren mit Eigenverwaltung Unternehmen jeder Rechtsform offen und kann schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden. Die Anforderungen an den Antrag sind niedriger. Es ist deshalb auch der Weg, wenn die Unterlagen für die Eigenverwaltung nicht rechtzeitig vollständig sind, oder wenn die Quote von 30 % nicht realistisch ist.
So läuft es ab
- Antrag mit SanierungsplanSie beantragen die Eröffnung und gleichzeitig die Annahme eines Sanierungsplans beim Landesgericht.
- EröffnungDas Gericht eröffnet das Sanierungsverfahren, bestellt den Insolvenzverwalter und macht beides in der Ediktsdatei bekannt.
- TermineDie erste Gläubigerversammlung findet in der Regel binnen 14 Tagen statt. Die Forderungen werden bei der Prüfungstagsatzung geprüft, meist 60 bis 90 Tage nach Eröffnung.
- SanierungsplantagsatzungIn der Regel 60 bis 90 Tage nach Eröffnung berichtet der Verwalter, und die Gläubiger stimmen ab. Sie müssen persönlich teilnehmen (§ 145 IO).
- Bestätigung und AufhebungNach der Bestätigung durch das Gericht wird das Verfahren aufgehoben, und Sie verfügen wieder selbst über Ihr Vermögen.
- ErfüllungSie zahlen die Quote, höchstens über zwei Jahre. Auf Wunsch kann ein Treuhänder die Erfüllung überwachen.
Quote und Abstimmung
Der Plan muss den Gläubigern mindestens 20 % ihrer Forderungen bieten, zahlbar binnen zwei Jahren ab Annahme (§ 141 IO). Angenommen ist er, wenn die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmt und diese mehr als die Hälfte der Forderungen der Anwesenden halten (§ 147 IO). Wird nur eine Mehrheit erreicht, kann eine neuerliche Abstimmung beantragt werden.
Besicherte Gläubiger, etwa die Bank mit einer Hypothek, sind vom Plan nur mit dem Teil betroffen, der nicht durch die Sicherheit gedeckt ist. Laufende Kosten des Verfahrens, die sogenannten Masseforderungen, müssen voll bezahlt werden. Alle Gläubiger einer Gruppe sind gleich zu behandeln. Eine Ausnahme braucht die Zustimmung der Mehrheit der Benachteiligten, die zusammen drei Viertel der betroffenen Forderungen halten (§ 150 IO).
Wenn der Plan scheitert
Wird der Plan zurückgezogen, abgelehnt oder nicht bestätigt, oder reicht das Vermögen nicht einmal für die Kosten des Verfahrens, wird das Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren umbenannt (§ 167 Abs. 3 IO). Der Weg zur Sanierung ist damit aber nicht automatisch verschlossen.
Sanierungsplan im Konkurs
Auch in einem Konkursverfahren kann der Schuldner bis zur Aufhebung jederzeit einen Sanierungsplan beantragen (§ 140 IO). Es gelten dieselbe Mindestquote von 20 % und dieselben Mehrheiten. Der Unterschied liegt im Ablauf:
- Der Masseverwalter führt das Unternehmen zunächst weiter, außer die Fortführung würde den Ausfall der Gläubiger offenkundig erhöhen.
- Spätestens 90 Tage nach Eröffnung berichtet er, ob eine Fortführung möglich ist und ob ein Sanierungsplan im Interesse der Gläubiger liegt.
- Hält das Gericht die Fortführung für möglich, können Sie binnen höchstens 14 Tagen einen Plan beantragen. Die Tagsatzung folgt innerhalb von höchstens sechs Wochen (§§ 114b, 114c IO).
- Kommt kein Plan zustande, ist das Unternehmen spätestens ein Jahr nach Eröffnung zu schließen. Die Frist kann verlängert werden, insgesamt höchstens um zwei Jahre (§ 115 IO).
Laut AKV endeten 2025 rund 26 % der abgeschlossenen Unternehmensinsolvenzen mit einem Sanierungsplan, in Kärnten rund 35 %. Die Zahl umfasst Sanierungspläne aus Sanierungsverfahren und aus Konkursverfahren.
Vor- und Nachteile
- Niedrigere Mindestquote: 20 %
- Geringere Anforderungen an den Antrag
- Schutz vor Vertragskündigungen und Herausgabe
- Entschuldung durch den Plan, auch gegenüber Gläubigern, die nicht zugestimmt haben
- Sie verlieren die Verfügung über das Vermögen
- Öffentlich in der Ediktsdatei
- Kosten des Verwalters
- Scheitert der Plan, wird das Verfahren zum Konkurs
Wollen Sie das Unternehmen selbst weiterführen, lohnt sich ein Blick auf das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. Ist das Unternehmen nicht zu halten, der Betrieb aber schon, kann eine übertragende Sanierung Arbeitsplätze und Kunden retten.
Stand Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Vertretung vor Gericht übernehmen Rechtsanwälte.
