Wege aus der Krise

Übertragende Sanierung

Wenn das Unternehmen nicht zu retten ist, der Betrieb aber schon: wie der Verkauf aus der Insolvenz funktioniert.

4 Min. LesezeitStand: Oktober 2026IO, ABGB, AVRAG
Kurz gesagt
  • Der Verwalter verkauft den Betrieb aus der Insolvenz, die alte Gesellschaft bleibt mit ihren Schulden zurück.
  • Der Verkauf wird 14 Tage in der Ediktsdatei bekannt gemacht und braucht die Zustimmung von Gläubigerausschuss und Gericht.
  • Der Erwerber haftet nicht für Altschulden, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge des Vorgängers.
  • Verträge gehen nicht automatisch über, Arbeitsverhältnisse nur im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung.

Manchmal ist die Gesellschaft nicht mehr zu retten, ihr Betrieb aber sehr wohl. Kunden, Know-how, Mitarbeiter und Maschinen haben weiter einen Wert, nur die Schulden sind zu hoch. Bei der übertragenden Sanierung wird der Betrieb deshalb aus der Insolvenz an einen neuen Eigentümer verkauft. Das Unternehmen lebt weiter, die alte Gesellschaft bleibt mit ihren Schulden im Verfahren zurück.

Wie die übertragende Sanierung funktioniert

Der Insolvenzverwalter verkauft das Unternehmen oder Teile davon aus der Insolvenzmasse. Der Kaufpreis fließt an die Gläubiger. Der Erwerber übernimmt den Betrieb ohne die Altschulden, und die alte Gesellschaft wird in der Regel abgewickelt. Erwerber kann ein Mitbewerber sein, ein Investor oder eine neue Gesellschaft, an der auch bisherige Gesellschafter beteiligt sind.

Bekanntmachung
14 Tagein der Ediktsdatei
Genehmigung
doppeltGläubigerausschuss und Gericht
Altschulden
bleibenbei der alten Gesellschaft

Wann sie möglich ist

Ein Verkauf aus der Insolvenz ist in jedem eröffneten Insolvenzverfahren möglich. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist er dem Sanierungsverwalter vorbehalten und braucht Ihre Zustimmung als Schuldner (§ 172 IO). Dabei gelten Sperrfristen, damit die Chance auf einen Sanierungsplan gewahrt bleibt:

  • Im Sanierungsverfahren darf das Unternehmen erst verwertet werden, wenn der Plan nicht binnen 90 Tagen angenommen wurde (§ 168 IO).
  • Im Konkurs wird während der Fristen für einen Sanierungsplan nicht verwertet (§§ 114b, 114c IO).

Solange das Unternehmen fortgeführt wird, darf es nur als Ganzes verkauft werden, und nur wenn das offenkundig im Interesse der Gläubiger liegt (§ 114a IO). Muss es geschlossen werden, prüft der Verwalter immer, ob ein Gesamtverkauf mehr bringt als der Verkauf einzelner Teile.

So läuft der Verkauf ab

  1. Fortführung und BewertungDer Verwalter führt den Betrieb weiter und prüft, ob ein Verkauf als Ganzes die beste Verwertung ist.
  2. InteressentenDer Verwalter sucht Käufer und verhandelt. Gute Vorbereitung, etwa aktuelle Zahlen und eine Übersicht über Verträge und Personal, erhöht den Preis.
  3. Öffentliche BekanntmachungDer geplante Verkauf wird 14 Tage lang in der Ediktsdatei veröffentlicht (§ 117 IO). So können weitere Interessenten bessere Angebote legen.
  4. GenehmigungGläubigerausschuss und Insolvenzgericht müssen zustimmen, unabhängig vom Wert. Frühestens 14 Tage nach der Bekanntmachung, bei drohendem Wertverlust nach acht Tagen (§ 117 IO). Der Schuldner wird vorher angehört (§ 118 IO).
  5. ÜbergabeDer Erwerber übernimmt den Betrieb, der Kaufpreis geht in die Masse.

Was der Erwerber übernimmt und was nicht

Normalerweise haftet, wer ein Unternehmen kauft, für dessen alte Schulden. Beim Erwerb aus der Insolvenz gelten Ausnahmen:

BereichNormaler UnternehmenskaufKauf aus der Insolvenz
Alte SchuldenHaftung bis zum Wert des Übernommenen (§ 1409 ABGB)keine Haftung (§ 1409a ABGB)
Verträgegehen grundsätzlich mit über (§ 38 UGB)gehen nicht automatisch über, müssen neu verhandelt werden (§ 38 Abs. 5 UGB)
AbgabenHaftung für betriebsbezogene Abgaben (§ 14 BAO)keine Haftung
SozialversicherungHaftung für Beiträge bis zu zwölf Monate zurück (§ 67 ASVG)keine Haftung
Arbeitsverhältnissegehen automatisch über (§ 3 AVRAG)im Konkurs und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung nicht automatisch; im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung schon

Vor- und Nachteile

Vorteile
  • Der Betrieb, Arbeitsplätze und Kundenbeziehungen bleiben erhalten
  • Der Erwerber startet ohne Altschulden
  • Oft höherer Erlös für die Gläubiger als bei einer Zerschlagung
  • Rasche Umsetzung möglich
Nachteile
  • Die bisherigen Gesellschafter verlieren ihr Unternehmen
  • Verträge, etwa Miete und Lieferverträge, müssen neu verhandelt werden
  • Der Verkauf wird öffentlich bekannt gemacht
  • Zustimmung von Gläubigerausschuss und Gericht nötig

Gut vorbereitet verkauft sich besser

Ein Betrieb, der in der Insolvenz weiterläuft und dessen Zahlen sauber aufbereitet sind, erzielt einen besseren Preis als einer, der erst stillsteht. Wenn sich schon vor dem Antrag abzeichnet, dass ein Verkauf der realistischste Weg ist, lohnt es sich, Unterlagen, Ansprechpartner und mögliche Interessenten früh vorzubereiten. Das liegt im Interesse der Gläubiger und oft auch der Gesellschafter, die sich am neuen Träger beteiligen wollen.

Quellen
  1. Insolvenzordnung § 114a (Fortführung, Verwertung)
  2. Insolvenzordnung § 117 (Genehmigung)
  3. ABGB § 1409a
  4. UGB § 38
  5. BAO § 14
  6. ASVG § 67
  7. AVRAG § 3
  8. Richtlinie (EU) 2026/799

Stand Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Vertretung vor Gericht übernehmen Rechtsanwälte.

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