Nachrangigkeit

Vereinbarung oder gesetzliche Regel, nach der ein Gläubiger im Insolvenz- oder Liquidationsfall erst nach allen anderen bedient wird. Sie macht Fremdkapital eigenkapitalähnlich.

MC Masko ConsultingRedaktion · Finanzlexikon Stand Oktober 20262 Min. Lesezeit

Nachrangigkeit einfach erklärt

Im Insolvenzverfahren werden Gläubiger in einer festen Reihenfolge befriedigt. Grob gilt: Gläubiger mit Sicherheiten werden vorab aus diesen bedient, nach den Verfahrenskosten folgen die einfachen Insolvenzgläubiger, danach die nachrangigen — und erst ganz zuletzt die Gesellschafter. Wer nachrangig ist, erhält erst dann etwas, wenn alle vorrangigen Forderungen vollständig bedient wurden — in der Praxis oft nichts. Nachrangigkeit kann gesetzlich vorgegeben sein, etwa für Gesellschafterdarlehen nach § 39 InsO, oder vertraglich vereinbart werden.

Die wichtigste vertragliche Form ist der Rangrücktritt. Ein qualifizierter Rangrücktritt bewirkt, dass die Forderung bei der Prüfung der Überschuldung nicht als Verbindlichkeit angesetzt werden muss. Damit kann er eine drohende Antragspflicht abwenden. Voraussetzung ist unter anderem, dass er auch schon vor einer Insolvenz wirkt: Der Gläubiger darf keine Rückzahlung verlangen, solange diese eine Krise auslösen oder verschärfen würde.

Für Banken und andere Gläubiger wirkt nachrangiges Kapital wie ein Puffer, weil es zuerst haftet. Deshalb werten Banken Nachrangdarlehen von Gesellschaftern oder Investoren bei ausreichender Laufzeit häufig als wirtschaftliches Eigenkapital. Auf diesem Prinzip beruhen Mezzanine-Kapital, viele Genussrechte und nachrangige Schuldverschreibungen.

Der Nachranggeber trägt ein erhöhtes Risiko und verlangt dafür meist eine höhere Verzinsung. Gesellschafter sollten zudem wissen: Ein erklärter Rangrücktritt lässt sich nicht beliebig zurücknehmen, und Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor einem Insolvenzantrag kann der Insolvenzverwalter anfechten. Wer Gesellschafterdarlehen nutzt, sollte Laufzeit, Rang und Rückzahlungsbedingungen deshalb schriftlich und eindeutig regeln.

Beispiel aus der Praxis: Ein Gesellschafter hat seiner GmbH 200.000 Euro geliehen. Nach einer Verlustphase ergibt sich rechnerisch eine Überschuldung von 150.000 Euro. Mit einem qualifizierten Rangrücktritt muss das Darlehen in der Überschuldungsbilanz nicht angesetzt werden — die rechnerische Überschuldung entfällt, und die Bank wertet den Betrag als Haftkapital.

Aus der Bankersperspektive

Banken verlangen bei Gesellschafterdarlehen häufig einen Rangrücktritt oder eine Belassungserklärung, bevor sie selbst neue Kredite geben. Wer diese Erklärungen bereits vorbereitet und mit klarer Laufzeit dokumentiert hat, verkürzt die Kreditprüfung.

Häufige Fragen zum Thema Nachrangigkeit

Was ist ein qualifizierter Rangrücktritt?

Eine Vereinbarung, mit der ein Gläubiger erklärt, im Insolvenzfall hinter die anderen Gläubiger zurückzutreten und auch vorher keine Rückzahlung zu verlangen, solange diese die Krise verschärfen würde. Er wirkt sich auf die Prüfung der Überschuldung aus.

Sind Gesellschafterdarlehen automatisch nachrangig?

Im Insolvenzverfahren werden Darlehen von Gesellschaftern nach § 39 InsO grundsätzlich nachrangig behandelt. Damit sie bei der Überschuldungsprüfung unberücksichtigt bleiben, braucht es dennoch eine ausdrückliche Rangrücktrittsvereinbarung.

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