StaRUG einfach erklärt
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) gilt seit dem 1. Januar 2021. Es schließt eine Lücke zwischen dem freien Sanierungsvergleich, bei dem jeder einzelne Gläubiger zustimmen muss, und dem Insolvenzverfahren. Der Zugang setzt voraus, dass das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist, aber noch nicht insolvenzreif. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn absehbar ist, dass bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht erfüllt werden können; der Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate.
Kernstück ist der Restrukturierungsplan. Darin kann das Unternehmen in Forderungen und Sicherheiten eingreifen, etwa durch Laufzeitverlängerungen, Zinssenkungen oder Teilverzichte. Die Betroffenen werden in Gruppen eingeteilt, zum Beispiel Banken, Lieferanten und Gesellschafter. Stimmen in einer Gruppe mindestens 75 % der Stimmrechte zu, ist die gesamte Gruppe gebunden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht den Plan sogar gegen den Willen ganzer Gruppen bestätigen. Forderungen von Arbeitnehmern einschließlich Betriebsrenten bleiben außen vor.
Zum Werkzeugkasten gehören außerdem die Stabilisierungsanordnung, mit der das Gericht Vollstreckungen und die Verwertung von Sicherheiten vorübergehend stoppen kann, und die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten. Anders als die Insolvenz läuft das Verfahren nicht automatisch öffentlich; Geschäftsbetrieb und Verträge laufen grundsätzlich weiter.
Das StaRUG eignet sich vor allem für finanzwirtschaftliche Probleme mit einem überschaubaren Kreis von Gläubigern, etwa wenn eine einzelne Bank eine sonst mehrheitsfähige Lösung blockiert. Operative Probleme löst es nicht. Voraussetzung ist ein schlüssiges Sanierungskonzept, oft in Form eines Sanierungsgutachtens. Tritt während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss die Geschäftsleitung das dem Gericht anzeigen.
Aus der Bankersperspektive
Banken stehen dem StaRUG nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber, erwarten aber frühe Einbindung, ein belastbares Sanierungskonzept und eine faire Lastenverteilung, an der sich auch die Gesellschafter beteiligen. Wer das Verfahren als Überraschungsangriff einsetzt, verspielt Vertrauen, das er für die Zeit nach der Sanierung braucht.
Häufige Fragen zum Thema StaRUG
Wann kann ein Unternehmen das StaRUG nutzen?
Wenn es drohend zahlungsunfähig ist, also absehbar seine Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann, aber noch nicht insolvenzreif ist. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, kommt in der Regel nur noch ein Insolvenzverfahren in Betracht.
Ist ein StaRUG-Verfahren öffentlich?
Grundsätzlich nicht. Anders als ein Insolvenzverfahren wird es nur auf Antrag öffentlich bekannt gemacht, sodass Geschäftspartner, die nicht betroffen sind, nicht automatisch davon erfahren.
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